Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/39: Änderung der Verordnung über Fernmeldedienste (FDV) · 31 Seiten

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Bericht GV-2018

3 Umfang der zukünftigen Grundversorgungspflicht

3.1 Einleitung

Bei der Grundversorgung handelt es sich angesichts des oben aufgeführten Wandelbarkeitsgrundsatzes (Kapitel 2.2) nicht um ein starres Gebilde. So muss im Rahmen der in Art. 16 Abs. 3 aufgeführten periodischen Anpassung des Grundversorgungsinhalts an die gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Bedürfnisse und an den Stand der Technik nicht nur geprüft werden, ob sich neue Dienste für eine Aufnahme in die Grundversorgung anbieten, sondern auch, ob die aktuellen Dienste der Grundversorgung weitergeführt werden sollen. Mittlerweile entsprechen nämlich nicht mehr alle Dienste zwingend den aktuellen Bedürfnissen.

Für die Festlegung des Umfangs der künftigen Grundversorgung werden zwei unterschiedliche Analysen durchgeführt. In der ersten wird untersucht, ob die aktuellen Dienste weiterhin Teil der Grundversorgung sein sollen, während die zweite Analyse dazu dient, die Aufnahme potenzieller neuer Dienste zu prüfen.

3.1.1 Weiterführung oder Streichung bestehender Leistungen: Vorgehensweise

Alle Dienste der aktuellen Grundversorgung wurden gemäss im Voraus festgelegter Ausschlusskriterien analysiert. Ist eine Mehrheit der Kriterien für einen bestimmten Dienst erfüllt, spricht dies für dessen Entfernung aus der Grundversorgung. Sind hingegen nur wenige Kriterien erfüllt, sollte der Dienst weiterhin Bestandteil der Grundversorgung sein. In Tabelle 17 werden die in der Analyse angewandten Ausschlusskriterien ausgeführt.

Tabelle 1: Ausschlusskriterien

Kriterien Beschreibung/Schwellenwert8

Verzichtbarkeit und feh- Ein Dienst ist verzichtbar und nicht mehr schutzwürdig, falls kein echtes lende Schutzwürdigkeit soziales und wirtschaftliches Bedürfnis aus der Sicht des Staates mehr des Dienstes besteht. In anderen Worten ist die Dienstleistung nicht mehr unbedingt notwendig, damit die Bevölkerung am wirtschaftlichen und sozialen Leben des Landes teilnehmen kann. Der Staat hat folglich kein übergeordnetes Interesse mehr, dass dieser Dienst für alle verfügbar bleiben

muss. Der Dienst kann aus der Grundversorgung ausgeschlossen werden.

Ungenügende Markt- Nutzt nur noch eine Minderheit der Konsumentinnen und Konsumenten durchdringung einen Dienst, kann er aus der Grundversorgung genommen werden. Damit kann gewährleistet werden, dass Dienste nicht länger in der Grundversorgung verbleiben, als sie tatsächlich nachgefragt werden. Hier gelangt ein Schwellenwert von 20% der potenziellen Nutzerinnen und Nutzer zur Anwendung. Liegt die Nutzung unter diesem Wert, ist die Durchdringung ungenügend, und der Dienst kann ausgeschlossen werden.

Vorhandensein von Ist für einen Dienst ein alternatives Angebot vorhanden und spielt auch Wettbewerb der Wettbewerb vollständig und nachhaltig, dann ist ein Angebot im

Rahmen der Grundversorgung überflüssig. Der Dienst darf in diesem Falle aus der Grundversorgung genommen werden.

7Die gleichen Kriterien wurden bereits früher in ähnlichen Analysen angewandt.

8Ein Schwellenwert bezeichnet den prozentualen Anteil der Konsumentinnen und Konsumenten, die einen Dienst nutzen. Liegt der Nutzungswert über dem Schwellenwert der Aufnahme, ist dieses Aufnahmekriterium erfüllt. Kommt er beim Ausschlusskriterium tiefer zu liegen, ist das Kriterium nicht erfüllt.