Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/42: Änderung der Waldverordnung · 27 Seiten

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ENTWURF vom 23.9.2015 für die Anhörung

Artikel 66

Art. 66 Verweis Sachüberschrift sowie Abs. 3

(Art. 50 und 51 Abs. 2)

3Um einen Forstkreis oder ein Forstrevier zu leiten, müssen Waldfachleute mit höherer Ausbildung über praktische Erfahrung im Vollzug von hoheitlichen Aufgaben sowie über ausgewiesene Kompetenzen für die nachhaltige Sicherstellung der Waldfunktionen verfügen.

Die Zielsetzungen des Waldgesetzes verlangen nach wie vor, dass zukünftige Leitende eines Forstkreises oder eines Forstreviers zum einen die mit diesen Funktionen verbundenen hoheitlichen Aufgaben kennen und über gewisse praktische Erfahrungen im Vollzug verfügen. Zum anderen müssen sie die für eine nachhaltige Sicherstellung der Waldfunktionen (Schutz-, Wohlfahrts- und Nutzfunktion) notwendigen Kompetenzen mitbringen. Abs. 3 hält diese Anforderungen an die praktische Erfahrung fest.

4.2 Aufhebung des Reglements über die praktisch-forstliche Ausbildung von Hochschulabsolventinnen oder Hochschulabsolventen im forstlichen Bereich

Aufgrund der Abschaffung des Wählbarkeitszeugnisses (siehe Ausführungen zu Art. 66 Abs. 3) wird das Reglement vom 2. August 199428 über die praktisch-forstliche Ausbildung von Hochschulabsolventinnen oder Hochschulabsolventen hinfällig und kann aufgehoben werden. Trotzdem müssen Leitende eines Forstkreises oder eines Forstreviers auch in Zukunft über praktische Erfahrungen verfügen (Art. 66 Abs. 3). Die Anforderungen an die praktische Ausbildung (nach Art. 32. Abs. 1) werden vom BAFU mittels Richtlinien konkretisiert.

4.3 Änderung der Geoinformationsverordnung

Anhang 1

Identifikator 156: Aufgehoben

Identifikator 157: statische Waldgrenze SR 921.0 Art. 10 Abs. 2, 13; SR 921.01 Art. 12a

Identifikator 156: Dieser Geodatenbasissatz betrifft die Waldfeststellungen nach Art. 10 Abs. 1 WaG. Waldfeststellungen ohne Verfahren für statische Waldgrenzen nach Art. 10 Abs. 2 WaG heben den dynamischen Waldbegriff nicht auf Identifikator 156 kann deshalb aufgehoben werden.

Identifikator 157: Der Name und die Gesetzes- sowie Verordnungsverweise für den Geodatenbasissatz Waldgrenze werden an die folgenden neuen Gegebenheiten angepasst: Seit dem 1. Juli 2013 können statische Waldgrenzen auch ausserhalb der Bauzone festgelegt werden (Art. 10 Abs. 2 Bst. b WaG). Ausserhalb der Bauzone sind sie aber nur in Gebieten möglich, die im kantonalen Richtplan bezeichnet worden sind (Art. 12a WaV). Mittlerweile passen die Kantone ihre Richtpläne an und in der Folge werden auch ausserhalb der Bauzone statische Waldgrenzen festgelegt werden.

4.4 Änderung der Gebührenverordnung BAFU

Anhang

Ziff. 3a Bst. e

Kontrollen von Verpackungsmaterialien aus unverarbeitetem

Holz gemäss internationalem Standard für phytosanitäre Mass-

nahmen Nr. 15 der FAO:

28 SR 921.211.1