Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/42: Änderung der Waldverordnung · 27 Seiten
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ENTWURF vom 23.9.2015 für die Anhörung
buch Programmvereinbarungen des BAFU umschriebene Qualitätsstandstandards erfüllt werden müssen. Für die bevorstehende Programmperiode 2016-2019 ist die Übergangsbestimmung (vgl. Ziff. 4.6 hiernach) zu beachten.
Abs. 2: Die genaue Höhe der globalen Abgeltungen wird wie bei den anderen Programmvereinbarungen im Umweltbereich zwischen dem BAFU und dem betroffenen Kanton auf der Basis der Kriterien nach Abs. 1 ausgehandelt. Das Verfahren richtet sich nach Art. 46 ff. WaV und dem Handbuch Programmvereinbarungen des BAFU.
Abs. 3: Anstatt als globale Beiträge auf der Basis von Programmvereinbarungen kann der Bund Abgeltungen ausnahmsweise auch einzeln mittels Verfügung gewähren (Art. 37a Abs. 2 WaG). Dies gilt für unvorhersehbare und besonders aufwendige Massnahmen wie sie in der momentanen Ausgangslage etwa bei der Bekämpfung des ALB auftreten können (punktuelle und unvorhersehbare Befallsherde mit aufwendigen Bekämpfung- und u.U. langjährigen Überwachungsmassnahmen). Die Höhe dieser Beiträge orientiert sich an den effektiven Kosten. Festgelegt wird ein maximaler Beitragssatz von 40 %.
Abs. 4: Nebst gewissen Qualitätsstandstandards (Abs. 1 Bst. c) müssen die Massnahmen den vom BAFU für den Waldschutz festgelegten Richtlinien und Strategien nach Art. 29 Abs. 1 Bst. a (z. B.
dem Leitfaden zum Umgang mit dem ALB24) und dem naturnahen Waldbau gemäss Art. 20 Abs. 2 WaG Rechnung tragen.
Artikel 40b
Art. 40b Abfindung für Kosten
(Art. 37b)
1Eine Abfindung kann in Härtefällen ausgerichtet werden, wenn Einzelne besonders schwer betroffen sind und ihnen daher nicht zugemutet werden kann, den Schaden selbst zu tragen.
2Gesuche um Entschädigung sind nach Feststellung des Schadens, spätestens aber ein Jahr nach der Durchführung der Massnahmen, bei der zuständigen kantonalen Stelle einzureichen und zu begründen.
3Keine Abfindung wird für Ertragsausfälle oder immaterielle Schäden gewährt.
4Der Bund vergütet den Kantonen im Rahmen der globalen Abgeltungen nach Artikel 40a zwischen 35 und 50 Prozent der durch die Abfindungen verursachten Auslagen.
Abs. 1: Nach Art. 37b Abs. 1 WaG kann den Adressaten von Massnahmen gegen Schadorganismen nach Art. 27a Abs. 3 WaG eine Abfindung nach Billigkeit ausgerichtet werden für Kosten, die nicht nach Art. 48a getragen werden. In Frage kommen namentlich die Kosten für eine von den zuständigen Behörden angeordnete Vernichtung von mit Schadorganismen befallenen Bäumen. Im Vordergrund stehen Härtefälle ausserhalb des Waldareals25. Nach Abs. 1 kann nur in Einzelfällen eine Abfindung ausgerichtet werden; Art. 37b WaG stellt eine Härtefallregelung dar. Als Beispiel kann ein Besitzer einer Baumschule mit Waldpflanzen genannt werden, welcher von den angeordneten Massnahmen wirtschaftlich existentiell betroffen ist.
Abs. 2: Dieser Absatz regelt das Verfahren. Anlaufstelle ist die zuständige kantonale Stelle. Die Verjährungsfrist von einem Jahr ist angemessen, sind doch die aufgetretenen Schäden nach der Durchführung der Massnahmen in der Regel offensichtlich bzw. sofort erkennbar.
24 Eidgenössischer Pflanzenschutzdienst EPSD: Leitfaden zum Umgang mit dem Asiatischen Laubholzbockkäfer ALB, 2013 (Entwurf zur Erprobung).
25 BBl 2014 4936