Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/42: Änderung der Waldverordnung · 27 Seiten
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ENTWURF vom 23.9.2015 für die Anhörung
Artikel 51
Art. 51 Abs. 2
2Das UVEK ist für folgende Bereiche zuständig:
a. Waldbäume und -sträucher inner- und ausserhalb des Waldareals sowie gefährdete, wildlebende Pflanzen;
b. andere Pflanzen und Pflanzenteile, von denen eine erhebliche Gefährdung des Waldes in seinen Funktionen ausgehen kann.
Bei der Abgrenzung der Zuständigkeiten der Departemente wird das UVEK neu zusätzlich für Pflanzen und Pflanzenmaterial zuständig erklärt, von denen eine erhebliche Gefährdung des Waldes in seinen Funktionen ausgehen kann. Damit wird gewährleistet, dass die Zuständigkeit des Bundes auch ausserhalb des Schutzwaldes und ausserhalb des Waldes, insbesondere im öffentlichen und privaten Grün (Gärten, Parkanlagen etc.) gegeben ist, d.h. auch in jenen Fällen, wo weder landwirtschaftliche Kulturpflanzen noch der produzierende Gartenbau betroffen sind. Dadurch wird eine wichtige Lücke bei der Bekämpfung geschlossen (siehe auch Art. 37a WaG), weil von Grünanlagen im Siedlungsraum Gefahren für den Wald ausgehen können.
Artikel 52
Art. 52 Abs. 2
2Das BAFU ist für den Vollzug dieser Verordnung und der gestützt darauf erlassenen Vorschriften für folgende Bereiche zuständig:
a. Waldbäume und -sträucher inner- und ausserhalb des Waldareals sowie gefährdete, wildlebende Pflanzen;
b. andere Pflanzen und Pflanzenteile, von denen eine erhebliche Gefährdung des Waldes in seinen Funktionen ausgehen kann.
Entsprechend der Erweiterung des Zuständigkeitsbereichs des UVEK (vgl. Art. 51 hiervor) wird auch der Zuständigkeitsbereich des BAFU angepasst.
Artikel 55
Art. 55 Eidgenössische Forschungsanstalt für Wald, Schnee und Landschaft
Die Eidgenössische Forschungsanstalt für Wald, Schnee und Landschaft ist für die wissenschaftlich-technischen Belange von Waldschutzfragen zuständig.
Der nicht mehr zeitgemässe Begriff des forstlichen Pflanzenschutzes wird ersetzt durch den umfassenderen Begriff Waldschutz.
Artikel 59
Art. 59 Abs. 2
2Gegen Verfügungen, die gestützt auf Artikel 52 Absatz 2 erlassen werden, kann innert zehn Tagen beim BAFU Einsprache erhoben werden.