Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/42: Änderung der Waldverordnung · 27 Seiten

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ENTWURF vom 23.9.2015 für die Anhörung

sowie die institutionelle Angliederung der Organisation festgelegt werden. Dadurch kann eine gesamtschweizerisch einheitliche Qualitätssicherung garantiert werden.

Der Fokus der praktischen Weiterbildung liegt auf dem Nachweis von praktischer Erfahrung im Vollzug von hoheitlichen Aufgaben sowie von Kompetenzen für die nachhaltige Sicherstellung aller Waldfunktionen. Weiterhin möglich sein soll eine Anrechnung von bereits absolvierten praktischen Ausbildungen und Erfahrungen. Die Richtlinien nach Abs. 2 werden vom BAFU erlassen nach Anhörung der Kantone. In der Praxis wird die Ausarbeitung in Zusammenarbeit mit den Kantonen erfolgen. Dies aus folgenden Gründen: Zum einen sind die Kantone als Arbeitgeber der Leitenden eines Forstkreises oder eines Forstreviers hauptbetroffen von den Anforderungen an die praktische Erfahrung. Zum anderen sollen sie gemäss Abs. 3 einen wichtigen Teil der benötigten Anzahl von Plätzen zur Verfügung stellen.

Die Anforderungen an die praktische Erfahrung von zukünftigen Leitenden eines Forstkreises oder eines Forstreviers werden in Art. 66 Abs. 3 festgelegt.

Abs. 3: Der Nachweis der praktischen Erfahrung soll grundsätzlich über ein Praktikum im öffentlichen Forstdienst erbracht werden (vgl. dazu die Ausführungen hiervor zu Abs. 2). Daraus folgt, dass die Kantone und das BAFU genügend Praktikumsplätze in ihrem öffentlichen Forstdienst (Kantonsforstamt, Kreisforstamt/Waldabteilung/Waldregion) zur Verfügung stellen müssen. Als Studienabgängerinnen und Studienabgänger, die von den öffentlichen Forstdiensten teilweise voll eingesetzt werden können, haben die Praktikantinnen und Praktikanten Anspruch auf eine angemessene Entschädigung. Dies ist von den Kantonen und vom BAFU sicherzustellen. Die Entschädigung von Praktikantinnen und Praktikanten durch den Bund ist über bestehende Mittel abgedeckt.

[unter Vorbehalt Bereinigung Differenz Ergänzung WaG]

Artikel 34

Art. 34 Arbeitssicherheit

(Art. 21a und 30)

1Die Kantone sorgen zusammen mit Fachorganisationen dafür, dass zur Verbesserung der Arbeitssicherheit bei Holzerntearbeiten im Wald Kurse für forstlich ungelernte Arbeitskräfte sowie für Landwirtinnen und Landwirte angeboten werden.

2Das BAFU erlässt eine Verordnung über Inhalt und Dauer dieser Kurse. Es regelt ausserdem die Anforderungen an die Ausbildungsanbieter sowie den Ausbildungsnachweis.

3Holzerntearbeiten im Wald beinhalten das Fällen, Rücken, Entasten, Entrinden und Einschneiden von Bäumen und Baumstämmen.

4Bei Holzerntearbeiten nach Naturereignissen ist der Arbeitssicherheit besondere Aufmerksamkeit zu schenken.

Vorbemerkungen: Nach Art. 21a Abs. 1 WaG müssen Auftragnehmerinnen und Auftragnehmer, die Holzerntearbeiten im Wald ausführen, neu nachweisen, dass die eingesetzten Arbeitskräfte über eine vom Bund anerkannte Ausbildung verfügen, wobei der Bundesrat die Anforderungen an die Ausbildung bestimmt (Art. 21a Abs. 2 WaG). Diese neue Regelung dient der Verbesserung der Arbeitssicherheit im Wald. Bis Art. 34 WaV umgesetzt ist, ist es den betroffenen Auftragnehmerinnen und Auftragnehmer aber nicht möglich, den von Art. 21a Abs. 1 WaG verlangten Nachweis zu erbringen. Zuerst muss die Verordnung des UVEK in Rechtskraft erwachsen, und die betroffenen Kreise müssen die erforderliche Ausbildung absolvieren. Dafür ist eine Übergangsregelung zu schaffen. Es wird darum geprüft, die Bestimmung gestaffelt in Kraft zu setzen oder eine Übergangsbestimmung vorzusehen.