Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/42: Änderung der Waldverordnung · 27 Seiten

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ENTWURF vom 23.9.2015 für die Anhörung

den Bedarf für eine massvolle Verbreiterung und Verbesserung der Tragfähigkeit nachweist. In seltenen Fällen ist eine Neuanlage von Waldstrassen erforderlich. Bestandteil des Optimierungskonzeptes ist auch ein allfälliger Rückbau oder die Aufgabe von nicht mehr benötigten Strassen-Abschnitten. Die Optimierung der Walderschliessung hat gesamtheitlich unter Berücksichtigung aller Waldfunktionen und auf Basis der kantonalen Waldplanung zu erfolgen. Planerische Grundlagen im Bereich der Biodiversität (Inventare etc.), stehen heute in verbesserter Qualität zur Verfügung und sind bei der Erschliessungsplanung zu berücksichtigen. Flankierende Massnahmen sollen allfällige negative Auswirkungen verhindern beziehungsweise minimieren. Auf der anderen Seite erfordern viele Lebensräume von Tieren und Pflanzen offene bis lichte Strukturen im Wald, welche durch geeignete Waldbewirtschaftung geschaffen werden können, was wiederum eine genügende Basiserschliessung voraussetzt. Als Bedingung zur Förderung der Walderschliessung gelten auch die Anforderungen gemäss Art. 43 Abs. 7.

Abs. 4: Die in diesem Absatz genannten Anforderungen an die Anbieter von Kursen zur Verbesserung der Arbeitssicherheit (vom Bund anerkannte Ausbildung) werden durch das UVEK in der Verordnung nach Art. 34 Abs. 2 näher geregelt.

Abs. 5: Die Massnahmen der Jungwaldpflege müssen dem naturnahen Waldbau gemäss Art. 20 Abs. 2 WaG Rechnung tragen.

Abs. 6: Damit globale Finanzhilfen für die Gewinnung von forstlichem Vermehrungsgut gewährt werden können, muss wie bisher (Art. 42 Abs. 3 altWaV) ein vom Kanton genehmigtes Bauprojekt oder Betriebskonzept mit Kostenvoranschlag und Finanzierungsausweis vorliegen.

[unter Vorbehalt Bereinigung Differenz Ergänzung WaG]

Abs. 7: Globale Finanzhilfen für Erschliessungsanlagen werden nur gewährt, wenn eine kantonale Planung im Sinne eines Optimierungskonzeptes gemäss Erläuterungen zu Abs. 1 Bst. j vorliegt und die Erschliessung den Anforderungen von Art. 13a entspricht, wonach forstliche Bauten und Anlagen wie Waldstrassen der Bewirtschaftung des Waldes dienen, der Bedarf ausgewiesen und ihre Dimensionierung den regionalen Verhältnissen angepasst sein müssen. Zudem dürfen keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. Die übrigen Voraussetzungen des Bundesrechts und des kantonalen Rechts bleiben vorbehalten. Damit soll auch sichergestellt werden, dass die Erschliessung auf den Wald als naturnahe Lebensgemeinschaft Rücksicht nimmt. Je nach Gegebenheit sind flankierende Massnahmen erforderlich wie beispielsweise Barrieren, um Freizeitaktivitäten einzuschränken.

Artikel 44

Art. 44 Abs. 1 und 4

Aufgehoben

Abs. 1: Bundesbeiträge an die praktische Ausbildung von Waldfachleuten auf Hochschulstufe (früher forstliches Praktikum) sowie Beiträge an die Ausbildung und die Entschädigung von dessen Lehrkräften werden neu über die Programmvereinbarungen im Bereich Waldbewirtschaftung global gewährt (Art. 43 Abs. 1 Bst f). Art. 44 Abs. 1 kann deshalb aufgehoben werden.

Abs. 4: Die Förderung der Ausbildung von Waldarbeiterinnen und Waldarbeitern wird in Art. 43 Abs. 1 Bst e geregelt. Art. 44 Abs. 4 kann deshalb aufgehoben werden.