Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/42: Änderung der Waldverordnung · 27 Seiten
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ENTWURF vom 23.9.2015 für die Anhörung
Neu kann der Bund Abgeltungen an Schutzwaldmassnahmen, die durch ausserordentliche Naturereignisse ausgelöst werden, anstatt als globale Beiträge auf der Basis von Programmvereinbarungen ausnahmsweise auch einzeln mittels Verfügung gewähren (Art. 37 Abs. 1bisWaG). Die Höhe dieser Beiträge orientiert sich an den effektiven Kosten. Festgelegt wird ein maximaler Beitragssatz von 40 %. Dieser Satz entspricht aktuell der Höhe der Bundespauschale von 5'000 CHF/ha für die Subventionierung der Schutzwaldpflege im Rahmen von Programmvereinbarungen, die sich aus 40 % der durchschnittlichen Nettokosten (Gesamtkosten minus allfälliger Holzerlös) berechnet. Damit Beiträge in dieser Höhe gewährt werden können, müssen die Einzelprojekte die Kriterien nach Abs. 1 erfüllen (Gefahren- und Schadenpotenzial, Umfang und Planung der für die Schutzwaldpflege erforderlichen Infrastruktur sowie Qualität der Leistungserbringung).
Artikel 40a
Art. 40a Massnahmen gegen Waldschäden ausserhalb des Schutzwaldes
(Art. 37a)
1Die Höhe der globalen Abgeltungen an Massnahmen zur Verhütung und Behebung von Waldschäden ausserhalb des Schutzwaldes, richtet sich nach:
a. der Gefährdung der Waldfunktionen;
b. der Anzahl Hektaren, auf denen Massnahmen ergriffen werden;
c. der Qualität der Leistungserbringung.
2Sie wird zwischen dem BAFU und dem betroffenen Kanton ausgehandelt.
3Abgeltungen können einzeln gewährt werden, wenn die Massnahmen unvorhersehbar waren und besonders aufwendig sind. Der Beitrag an die Kosten beträgt höchstens 40 Prozent und richtet sich nach Absatz 1 Buchstabe a und c.
4Die Abgeltungen dürfen nur gewährt werden, wenn die Massnahmen dem naturnahen Waldbau und den vom BAFU für den Waldschutz festgelegten Strategien und Richtlinien Rechnung tragen.
Vorbemerkungen: Die Kantone waren bereits bisher verpflichtet, auch ausserhalb des Schutzwaldes Massnahmen gegen Waldschäden zu treffen (Art. 41 ff. PSV und Art. 28 WaV). Finanzielle Unterstützung leistete der Bund aber nur im Schutzwald (Art. 50 PSV i.V.m. Art. 40 WaV). Diese subventionsrechtliche Ungleichbehandlung wurde mit Art. 37a WaG behoben, dem neuen Subventionstatbestand zur finanziellen Unterstützung der Kantone bei der Aufgabenerfüllung im Zusammenhang von Waldschäden durch biotische und abiotische Schäden ausserhalb des Schutzwaldes23. Art. 40a regelt die Einzelheiten der Subventionierung von Massnahmen gegen Waldschäden ausserhalb des Schutzwaldes nach Art. 37a WaG. Gemäss Abs. 1 der Übergangsbestimmung zu dieser Waldverordnungsänderung kann sich die Höhe der Abgeltungen an Massnahmen gegen Waldschäden ausserhalb des Schutzwaldes, die vor dem 31. Dezember 2019 durchgeführt werden, anstelle der Kriterien nach Abs. 1 nach dem Umfang der Massnahmen richten. Das heisst, für die erste Programmperiode (bis Ende 2019) kann in vorübergehender Abweichung von Art. 37a Abs. 3 WaG kostenbasiert subventioniert werden (vgl. Übergangsbestimmung Ziff. 4.6 hiernach).
Abs. 1: Ab dem 1. Januar 2020 sind Massnahmen gegen Waldschäden ausserhalb des Schutzwaldes nach Art. 37a WaG entsprechend Bst. a, b und c zu subventionieren (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmung zur Änderung vom ... hiernach). Bst. a legt fest, dass der Grad der Gefährdung der Schutz-, Wohlfahrts- oder Nutzfunktion massgebend ist. Das heisst bspw., dass bei neu aufgetretenen Schadorganismen die sofortigen Tilgungsmassnahmen Priorität haben. Dies entsprechend den Richtlinien und Strategien nach Art. 29 Abs. 1 Bst. a, die nach Abs. 4 zu berücksichtigen sind und der PSV. Weiter zu berücksichtigen ist die Anzahl Hektaren mit Massnahmen (Bst. b). Das bedeutet, dass die Massnahmen gegen Waldschäden ausserhalb des Schutzwaldes mit einer Flächenpauschale unterstützt werden. Das Kriterium der Qualität der Leistungserbringung (Bst. c) beinhaltet, dass gewisse im Hand-
23 BBl 2014 4935