Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/42: Änderung der Waldverordnung · 27 Seiten

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ENTWURF vom 23.9.2015 für die Anhörung

Abs. 3: Abfindungen werden nur für den unmittelbar vor Ort entstandenen Schaden gewährt. Also namentlich für den nachgewiesenen tatsächlichen Kosten des vernichteten Materials. Keine Abfindungen werden gewährt für den Ertragsausfall, der sich gemeinhin anhand des künftigen Erntewerts der in Mitleidenschaft gezogenen Pflanzen berechnet. Ebenfalls nicht in Frage kommen Mehrkosten für die Nutzung fremder Grundstücke oder Einrichtungen resp. Löhne für zusätzliche Aushilfen. Der Ausschluss immaterieller Schäden bedeutet, dass nur für reine Kosten eine Abfindung entrichtet werden kann. So ist es z.B. ausgeschlossen, dass Abfindungen für „Image -Schäden“ des Grundeigentümers oder eines Betriebes bezahlt werden, die aufgrund der durchgeführten Massnahmen entstandenen sind.

Abs. 4: Nach Abs. 2 sind die Kantone für die Gewährung der Abfindungen zuständig. Der Bund übernimmt mit den globalen Beiträgen an Massnahmen gegen Waldschäden ausserhalb des Schutzwaldes (Art. 40a) zwischen 35 und 50 Prozent der nachgewiesenen Kosten, die den Kantonen aufgrund dieser Abfindungen entstehen. Die genaue Höhe des Bundesbeitrags richtet sich nach den Kriterien gemäss Art. 40a Abs. 1 und wird vom BAFU und dem betroffenen Kanton ermittelt.

Artikel 41

Art. 41 Verweis Sachüberschrift sowie Abs. 1 Bst. b und e sowie Abs. 4

(Art. 38 Abs. 1)

1Die Höhe der globalen Finanzhilfen an Massnahmen, die zur Erhaltung und Verbesserung der biologischen Vielfalt des Waldes beitragen, richtet sich nach:

b. Aufgehoben

e. der Anzahl Hektaren der ausserhalb von Waldreservaten auszuscheidenden Fläche mit hohen Anteilen an Alt- und Totholz oder mit genügend Bäumen, die für die biologische Vielfalt des Waldes besonders wertvolle Strukturen aufweisen (Biotopbäume);

4Aufgehoben

Abs. 1: Die Finanzierung der Jungwaldpflege wird neu über die Waldgesetzbestimmung zur nachhaltigen Waldbewirtschaftung (Art. 38a WaG) abgewickelt. Das Kriterium zur Höhe der Bundesbeiträge an die Jungwaldpflege wird deshalb gestrichen. Neu werden in Bst. b die Kriterien für die Höhe der Bundesbeiträge an die Massnahmen zur Förderung der Artenvielfalt und der genetischen Vielfalt im Wald (Art. 38 Abs. 1 Bst. b WaG) – also der Förderung der biologischen Vielfalt auf der Gesamtwaldfläche ausserhalb der Waldreservate und der Altholzinseln – geregelt. Art. 41 Abs. 1 Bst. e WaV regelt daneben die Finanzierung von Flächen mit hohen Anteilen an Alt- und Totholz oder mit genügend Bäumen, die für die biologische Vielfalt des Waldes besonders wertvolle Strukturen aufweisen (Biotopbäumen). Bei Biotopbäumen handelt es sich in der Regel um alte und dicke Bäume mit besonderem Wert für die Flora und Fauna. Sie bilden zusammen mit dem Alt- und Totholz im Ökosystem Wald Mikrohabitate mit spezifischen Eigenschaften für unterschiedliche Arten und erhöhen so die Biodiversität im Wald. Die Zielwerte für die Anzahl und die Verteilung von Alt- und Totholzinseln sowie von Biotopbäumen werden in der Vollzugshilfe „Biodiversität im Wald: Ziele und Massnahmen“ von 2015 hergeleitet.

Abs. 4: Da die Finanzierung der Jungwaldpflege neu über die Waldbewirtschaftung abgewickelt wird, ist der bisherige Abs. 4 zu streichen und in Art. 43 (Waldbewirtschaftung) neu aufzuführen.

Artikel 42

Art. 42

Aufgehoben