Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/42: Änderung der Waldverordnung · 27 Seiten
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ENTWURF vom 23.9.2015 für die Anhörung
also nur teilweise von der Kompetenz des Bundes Gebrauch, die kantonsübergreifenden Massnahmen festzulegen (Art. 26 Abs. 3 WaG).
Abs. 2: Bereits der bisherige Art. 30 Abs. 2 altWaV beauftragt die WSL gestützt auf Art. 26 und 31 WaG mit den hier genannten Aufgaben (Datenerhebung, Information und Beratung zum Waldschutz). Konkret zuständig ist die Fachstelle Waldschutz Schweiz (PBMD11). Neu wird anstelle von Forstschutz der zeitgemässe Begriff "Waldschutz" verwendet. Zudem soll die WSL explizit den Auftrag haben, in Waldschutzfragen die eidgenössischen und kantonalen Fachstellen wie z.B. den Eidgenössischen Pflanzenschutzdienst (EPSD) zu beraten. Präzisiert wird, dass die WSL diese Leistungen im Rahmen des Grundauftrags für den ETH-Bereich zu erbringen hat. Dies beinhaltet auch deren Finanzierung.
Artikel 30
Art. 30 Aufgaben der Kantone
(Art. 23 und 27 Abs. 1)
1Die Kantone sorgen zur Verhütung und Behebung von Waldschäden insbesondere für die folgenden Massnahmen:
a. die Erstellung dauerhafter technischer Anlagen sowie waldbauliche Massnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Feuer;
b. die Verminderung physikalischer Belastungen des Bodens;
c. die Bekämpfung von Schadorganismen durch Tilgung, Eindämmung oder Schadensbegrenzung in bezeichneten Gebieten;
d. die Gebietsüberwachung, um neue Befallsherde von Schadorganismen rechtzeitig zu erkennen und deren Entwicklung zu verfolgen;
e. die geeignete Information der Öffentlichkeit, um eine Verschleppung in bisher verschonte Gebiete zu verhindern;
f. die Wiederbestockung nach Waldschäden.
2Sie erstatten dem BAFU auf Verlangen über die getroffenen Massnahmen Bericht.
Vorbemerkung: Bis anhin wurden die Massnahmen der Kantone in Art. 28 altWaV ("Verhütung von Waldschäden") und Art. 29 altWaV ("Behebung von Waldschäden") abgehandelt. Diese Unterteilung ist nicht mehr sinnvoll und wird deshalb aufgegeben. Massnahmen wie die Bekämpfung von Schadorganismen, die Gebietsüberwachung und die Information dienen sowohl der Verhütung als auch der Behebung von Waldschäden.
Abs. 1 Bst. a – c: Von den in den bisherigen Art. 28 und 29 altWaV aufgeführten acht Massnahmen zur Verhütung und Behebung von Waldschäden, welche die Kantone zu ergreifen haben, werden sechs konkrete, technische Bekämpfungsmassnahmen nicht mehr explizit genannt12, da diese zu eng gefasst sind. Darum werden sie durch die allgemeine Massnahme "Bekämpfung von Schadorganismen durch Tilgung, Eindämmung oder Schadensbegrenzung" in Bst. c ersetzt. Welche Bekämpfungsmassnahmen in einem konkreten Fall oder bei einem Schadorganismus angezeigt sind, ergibt sich neu anhand der Strategien sowie Richtlinien nach Art. 29 Abs. 1 Bst. a, die gemäss Art. 27 Abs. 1 WaG für die Kantone massgebend sind. Bspw. sieht der Leitfaden ALB je nach Befallssituation unterschiedliche Massnahmen vor13. Die Bezeichnung der Gebiete erfolgt gestützt auf die geltenden Richtlinien und beinhaltet die organismusspezifischen Bekämpfungs- und Überwachungszonen. Weiterhin aufgeführt werden in Bst. a und b – in ergänzter Form – die Anlagen zur Feuerverhütung und -bekämpfung (Art. 28 Bst. a altWaV) und die Verminderung physikalischer Belastungen des Bodens (Art. 28 Bst. d altWaV). Ergänzt werden
11 PBMD = Phytosanitärer Beobachtungs- und Meldedienst
12 Z.B.: Der Betrieb von Käferfallen nach Art. 28 Bst b altWaV oder die Schlagräumung einschliesslich Vernichtung nach Art. 28 Bst. c sowie 29 Bst. c altWaV
13 Eidgenössischer Pflanzenschutzdienst EPSD: Leitfaden zum Umgang mit dem Asiatischen Laubholzbockkäfer ALB, 2013 (Entwurf zur Erprobung). Anhang 3