Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/42: Änderung der Waldverordnung · 27 Seiten

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ENTWURF vom 23.9.2015 für die Anhörung

Gewinnung von forstlichem Vermehrungsgut die Waldbestände für die erwarteten Klimaänderungen widerstands- und anpassungsfähig machen5.

Der neue Art. 28a WaG ermöglicht es dem Bund und den Kantonen, entsprechende Massnahmen zu ergreifen und gemäss Art. 38a Abs. 1 Bst. f WaG mit Finanzhilfen zu unterstützen. Der Bundesrat kommt diesem Auftrag auf Verordnungsstufe nach, indem er Ergänzungen von Art. 19 Abs. 2 WaV zu den Massnahmen der Jungwaldpflege und von Art. 43 WaV zur Förderung der Waldbewirtschaftung vorschlägt.

2.4 Holznutzung stärken

Im Schweizer Wald wird seit Jahrzehnten weniger Holz genutzt als nachwächst. Eine stärkere Nutzung ist sinnvoll und erwünscht, da Holz insbesondere als Baustoff hervorragende Eigenschaften aufweist (z.B. für verdichtetes Bauen), seine Verwendung CO2 speichert und es gleichzeitig energieintensive Baumaterialien wie Stahl oder Beton ersetzen kann. Als Rohstoff für die Wärme- und Stromproduktion ist Holz im Gegensatz zu fossilen Brennstoffen CO -neutral6. Damit kann Holz aus dem

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Schweizer Wald einen wichtigen Beitrag zu den politischen Zielen der Klima- und Energiepolitik aber auch zur Grünen Wirtschaft und zum verdichteten Bauen leisten.

Das Waldgesetz enthält deshalb einen neuen Artikel 34a WaG zur Holzförderung. Der Bund schafft so eine bessere Grundlage, um Absatz und Verwertung von nachhaltig produziertem Holz zu fördern.

Der neue Art. 37b WaV konkretisiert diesen Gesetzesartikel zur Holzförderung.

3 Auswirkungen der Änderungen

Die vorliegenden Änderungen folgen aus der Ergänzung des Waldgesetzes vom .... Betreffend Auswirkungen der Änderungen kann deshalb auf die entsprechende Botschaft des Bundesrats vom ...7 verwiesen werden. Die vorliegenden Änderungen haben – mit einer Ausnahme - keine weitergehenden oder eigenständigen Auswirkungen.

Die Ausnahme bildet die Einführung von Gebühren für die Durchführung von Kontrollen gewisser Waren mit Holzverpackungen an der Grenze, an Flughäfen, auf Umschlagsplätzen oder in Betrieben.

Holzverpackungen können typische Eintrittspforten von Schadorganismen sein, deren Einschleppung zu verhindern ist. Bisher hat der Bund die Kosten dieser Holzverpackungskontrollen vollständig selber getragen. Neu soll ein Teil davon durch eine Gebühr an die Importeure übertragen werden (siehe Kapitel 4.4).

Aufgrund der neuen Gebühr rechnet der Bund mit Mehreinnahmen von rund 540‘000 Fr. pro Jahr. Andererseits fallen zur Implementierung und Umsetzung der neuen Gebühren bei den rund 2700 Kontrollen pro Jahr (Vergleichsjahr 2014) Mehraufwendungen an. . Daher ist beim BAFU eine zusätzliche unbefristete Vollzeitstelle (100%) notwendig. Ohne diese zusätzliche Vollzeitstelle ist der Mehraufwand bei der Implementierung und Umsetzung nicht zu bewältigen und die Gebühr kann nicht eingeführt werden. Angesichts der erwarteten Mehreinnahmen und der damit verbundenen erhöhten Kostendeckung in Höhe von knapp 300‘000 Fr. pro Jahr werden die zusätzlichen Personalkosten als vertretbar erachtet.

Erhöhungen

Departement Kurzbeschrieb Personalkos- Anzahl ten CHF Stellen UVEK (BAFU) Implementierung und Umsetzung neue Gebühr 250 000

5 BBl 2014 4931

6 BBl 2014 4933

7 BBl 2014 4945