Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/42: Änderung der Waldverordnung · 27 Seiten

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ENTWURF vom 23.9.2015 für die Anhörung

4 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen

4.1 Änderung der Waldverordnung

Artikel 19

Art. 19 Abs. 2 Bst. a

2Massnahmen der Jungwaldpflege sind:

a. die Jungwuchspflege, die Dickungspflege und die Stangenholzdurchforstung zur Schaffung von standortgerechten, widerstands- und anpassungsfähigen Bestockungen;

Gemäss Art. 19 Abs. 2 Bst. a altWaV ist die Jungwaldpflege auf die Schaffung stabiler Bestockungen auszurichten. Neu soll die Schaffung von standortgerechten sowie widerstands- und anpassungsfähigen Bestockungen im Vordergrund stehen. Dies weil die Waldbestände aufgrund des Klimawandels höheren biotischen und abiotischen Anforderungen ausgesetzt sind. Die Widerstandskraft und die Anpassungsfähigkeit gegenüber sich verändernden klimatischen Bedingungen und damit verbundenen Extremereignissen soll daher in allen Wäldern erhöht werden. Dies geschieht durch eine gezielte Wahl der Baumarten und entsprechende Waldpflege, sodass die Risiken auf verschiedene Baumarten und genetische Herkünfte (Genotypen) verteilt werden. Durch Waldpflege sollen Strukturen geschaffen werden, die eine grössere Widerstandskraft haben.

Artikel 28

Art. 28 Grundsätze

(Art. 26)

1Als Waldschäden gelten Schäden, die den Wald in seinen Funktionen erheblich gefährden und die verursacht werden durch:

a. Naturereignisse wie Sturm, Waldbrand oder Trockenheit;

b. Schadorganismen wie gewisse Viren, Bakterien, Würmer, Insekten, Pilze oder Pflanzen.

2Die Überwachung und Bekämpfung besonders gefährlicher Schadorganismen richtet sich nach den Bestimmungen der Pflanzenschutzverordnung vom 27. Oktober 2010.

Abs. 1: Das Waldgesetz spricht neu von Schäden, die durch Naturereignisse oder Schadorganismen verursacht werden und die den Wald in seinen Funktionen erheblich gefährden können (Art. 26 Abs. 1 WaG). Art. 28 Abs. 1 WaV führt diese Definition näher aus. Zum einen werden die Schäden durch Naturereignisse genannt, also abiotische Gefahren wie Sturm, Waldbrand und Trockenheit (Bst. a). Zum anderen Schäden, die durch Organismen wie Viren, Bakterien, Würmer, Insekten, Pilze oder Pflanzen

– die sogenannten Schadorganismen – verursacht werden (Bst. b). Diese Schäden müssen die Schwelle der Erheblichkeit überschreiten. Bei Ereignissen muss jeweils im Einzelfall nachgewiesen werden, dass eine erhebliche Gefährdung der Waldfunktionen vorliegt. Dazu sind sowohl bei biotischen als auch bei abiotischen Gefahren die geltenden festgelegten Strategien und Richtlinien nach Art. 29 Abs. 1 Bst. a WaV zu verfolgen und die kantonale oder regionale Waldplanung sowie die darin ausgeschiedenen Waldfunktionen nach Art. 18 WaV heranzuziehen. Die Eingriffe müssen rechtzeitig getroffen werden können, damit Folgeschäden effektiv vermieden werden und die Bewältigung effizient erfolgt. Die Bewältigung von Grossereignissen wie Waldkatastrophen von nationaler Bedeutung ist zudem durch Artikel 28 WaG abgedeckt, da in solchen Fällen die ordentlichen Mittel schnell ausgeschöpft sind.

Abs. 2: Art. 28 Abs. 2 WaV verweist für die Überwachung und Bekämpfungbesonders gefährlicher Schadorganismen auf die Pflanzenschutzverordnung. Diese Organismen sind in den Anhängen 1 und 2 PSV aufgeführt. Von ihnen geht eine erhebliche Gefährdung der Waldfunktionen aus, sie kommen in