Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/42: Änderung der Waldverordnung · 27 Seiten

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ENTWURF vom 23.9.2015 für die Anhörung 1. Grundgebühr pro Containerladung200

2. Zuschlag bei Terminversäumnis100

3. Zuschlag bei Unterlassung der Anmeldung200

4. Zuschlag für nicht konforme Verpackungsmaterialien100

5. Zuschlag bei Befundfall pro Containerladung150

6. Zuschlag bei Befundfall pro Probeentnahme/Analyse350

Werden Waren in Holzverpackungen aus Massivholz in die Schweiz eingeführt oder wird Massivholz zur Verkeilung von Waren in Containern benutzt, besteht die Gefahr, dass mit diesem Holz Schadorganismen in die Schweiz eingeschleppt werden. International von grosser Wichtigkeit ist diesbezüglich der sogenannte ISPM Nr. 15 (ISPM 15), ein internationaler Standard phytosanitärer Maßnahmen, der vom Sekretariat des Internationalen Pflanzenschutzabkommens (IPPC) herausgegeben wurde. Ziel des ISPM 15 ist die Harmonisierung der Importvorschriften der IPPC Vertragsstaaten zur Verhinderung der Ein-und Verschleppung von Schadorganismen mit Holzverpackungen.

Um eine Einschleppung von Schadorganismen in die Schweiz möglichst zu verhindern, werden die Holzverpackungen auf Spuren von lebenden Insekten, Larven und frisches Bohrmehl an den Flughäfen, an den Grenzen, auf Umschlagplätzen und auch in Betrieben untersucht. Auf Grund des Auftretens des Quarantäneorganismus Anoplohora glabripennis (Asiatischer Laubholzbockkäfer) setzte der Eidgenössischer Pflanzenschutzdienst (EPSD) per 1. Juli 2012 die „Allgemeinverfügung in Sachen Durchsetzung ISPM15 Standard von Importen mit Verpackungsholz aus Drittstaaten“ in Kraft. Seither unterliegen sämtliche Container mit gewissen Zolltarifnummern einer Meldepflicht und können kontrolliert werden. Im Jahr 2013 wurden 2664 Container, im Jahr 2014 2706 Container kontrolliert.

Der Ressourcenbedarf für die Durchführung der ISPM 15-Kontrollen ist beträchtlich und wird aktuell vollumfänglich vom Bund (EPSD) getragen. Zwar könnten gemäss Verordnung über die Gebühren des Bundesamtes für Umwelt (Gebührenverordnung BAFU, BebV-BAFU, SR 814.014) für ISPM 15- Kontrollen Gebühren erhoben werden (GebV-BAFU Anhang Ziff. 3a Bst. c und d). Falls bei der Untersuchung von Waren Spuren von Schadorganismen gefunden werden und eine Verfügung erstellt wird, kann zudem der Aufwand mit einem Ansatz von 140 Fr pro Stunde verrechnet werden (GebV-BAFU Art.4 Abs.2). Die rechtliche Grundlage dazu liefert das Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (RVOG; SR 172.010) und die Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 (AllgGebV; SR 172.041.1).

Die bisher festgelegte Grundgebühr liegt mit 50 Fr. (Anhang Ziff. 3a Bst. c GebV-BAFU) weit unter den effektiv anfallenden Kosten. Die Möglichkeit der Abrechnung beim Vorliegen eines Befalls nach Stundenansatz (GebV-BAFU Art.4 Abs.2) ist nicht zweckdienlich und administrativ aufwändig. Daher werden bis jetzt keine Gebühren erhoben.

Ziel der vorliegenden Änderung der Gebührenverordnung ist es daher, gemäss dem Verursacherprinzip neu mindestens einen Teil der beträchtlichen Kosten auf die Verursacher zu überwälzen. Dadurch soll der Bundeshaushalt entlastet werden.

Die Kosten zur Durchführung der ISPM 15 Standards inkl. des Zusatzaufwandes zur Erhebung einer verursachergerechten Gebühr werden auf jährlich rund 1.2 Mio. Fr. geschätzt. Eine vollständige Überwälzung auf die rund 2700 kontrollierten Container (Vergleichsjahr 2014) hätte eine hohe Gebühr von rund 440 Franken zur Folge. Dies liegt deutlich über anderen vergleichbaren Gebühren im In- und Ausland. Da zudem auch ein öffentliches Interesse an der Verhinderung der Einschleppung von Schadorganismen besteht, müssen die Kosten nicht zwingend vollständig an die Verursacher überwälzt werden. Vor diesen Hintergrund scheint eine Grundgebühr von 200 Fr. angemessen und vertretbar. Mit dieser Grundgebühr wird für den Bund ein Kostendeckungsgrad von rund 45% erreicht, und es ist mit zusätzlichen Einnahmen von rund 540‘000 Fr. pro Jahr zu rechnen (noch ohne Zuschläge wie nachfolgend beschrieben).