Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/42: Änderung der Waldverordnung · 27 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 3Fedlex · Erläuternder Bericht
ENTWURF vom 23.9.2015 für die Anhörung
1 Ausgangslage
Das bestehende Waldgesetz hat sich im Grundsatz bewährt. Verschiedene Ziele der "Waldpolitik 2020", die der Bundesrat 2011 genehmigt hat, machten punktuelle Ergänzungen des Waldgesetzes notwendig. . Die Bundesversammlung hat am ... eine entsprechende Änderung des Waldgesetzes vom 4. Oktober 1991 (WaG; SR 921.0) beschlossen1. In der Hauptsache beinhaltet die Änderung Verbesserungen des Schutzes des Waldes vor Schadorganismen sowie der Vorsorge im Hinblick auf den Klimawandel. Zudem soll mehr Holz genutzt und die Leistungsfähigkeit der Waldwirtschaft gestärkt werden. Die Frist für ein Referendum gegen die Waldgesetzänderung vom ... lief am ... unbenutzt ab.
Aufgrund der vom Parlament beschlossenen Waldgesetzänderung sind die Waldverordnung vom 30. November 1992 (WaV; SR 921.01) und weitere Verordnungen teilweise zu revidieren. Am ... eröffnete das Bundesamt für Umwelt BAFU im Auftrag des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK das Anhörungsverfahren zu dieser Revision. Dieses dauerte bis ... . Der Bericht über die Ergebnisse der Anhörung ist im Internet abrufbar2.
2 Grundzüge der Vorlage
2.1 Einleitung
Betroffen von der vorliegenden Waldverordnungsrevision sind Bestimmungen des 4. Kapitels "Pflege und Nutzung des Waldes" (Art. 19 und 28 – 31 WaV), des 5. Kapitels "Ausbildung und Grundlagen" (Art. 32, 32a, 34, 37a und 37b WaV) und des 6. Kapitels "Finanzhilfen (ohne Investitionskredite) und Abgeltungen" (Art. 40, 40a, 40b und 41 – 44 WaV). Zudem sind einige Bestimmungen der Pflanzenschutzverordnung vom 27. Oktober 2010 (PSV; SR 916.20), der Anhang der Verordnung über die Gebühren des Bundesamtes für Umwelt vom 3. Juni 2005 (GebV-BAFU; SR 814.014) und Anhang 1 der Geoinformationsverordnung vom 21. Mai 2008 (GeoIV; SR 510.620) anzupassen. Aufgehoben wird das Reglement vom 2. August 1994 über die praktisch-forstliche Ausbildung von Hochschulabsolventinnen oder Hochschulabsolventen (SR 921.211.1).
Erforderlich ist zum einen die Konkretisierung unbestimmter Rechtsbegriffe aus dem Waldgesetz. Zum anderen müssen gestützt auf die neuen oder abgeänderten Delegationsnormen im Waldgesetz die notwendigen Ausführungsbestimmungen erlassen werden (Art. 49 Abs. 3 WaG).
Inhaltlich geht es bei der Revision hauptsächlich um die nachfolgend beschriebenen Themen.
2.2 Verhütung und Behebung von Waldschäden
2.2.1 Einleitung
Sogenannte biotische Gefahren drohen dem Wald durch Krankheitserreger wie Viren und Bakterien, Fadenwürmer, Insekten, Pilze und invasiven Pflanzen. Auch aus dem Ausland stammende Arten, die sich stark ausbreiten, so genannte gebietsfremde invasive Arten, können das Waldökosystem und die Erfüllung der Waldfunktionen erheblich schädigen. Beispiele für aktuell relevante Schadorganismen sind etwa der Asiatische Laubholzbockkäfer (ALB), der Götterbaum oder die Pilzkrankheit Eschenwelke. Durch die Zunahme des globalen Warenaustauschs gelangen immer häufiger gebietsfremde Organismen in die Schweiz. Damit steigt auch das Risiko für eine unkontrollierte Ausbreitung. Beim
1 Der Nationalrat hat die Ergänzung des Waldgesetzes am 16. September 2015 als Zweitrat beraten und einstimmig verabschiedet. Die Vorlage geht zur Bereinigung einzelner Bestimmungen an den Ständerat zurück. Alle Änderungen der Waldverordnung sind unter dem Vorbehalt der noch laufenden Beratungen des Parlaments zum Waldgesetz zu verstehen. Die noch nicht bereinigten Artikel und Erläuterungen sind entsprechend gezeichnet. Die Differenzbereinigung ist für die Wintersession 2015 geplant. Ziel ist es, das ergänzte Waldgesetz möglichst rasch für die neue NFA-Periode 2016-2019 in Kraft zu setzen. Um dies zu ermöglichen, erfolgen die Arbeiten zur Waldverordnung parallel zur Ergänzung des Waldgesetzes. http://www.parlament.ch/d/suche/seiten/geschaefte.aspx?gesch_id=20140046
2 Der Anhörungsbericht ist unter folgendem Pfad abrufbar: www.admin.ch > Bundesrecht > Vernehmlassungen > …