Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/42: Änderung der Waldverordnung · 27 Seiten
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ENTWURF vom 23.9.2015 für die Anhörung
2. Forstliche Massnahmen (aktive Wildschadenverhütungsmassnahmen zur Lebensraumverbesserung und -beruhigung, passive Wildschadenverhütungsmassnahmen wie Zäune oder chemischer/mechanischer Einzelschutz),
3. Landwirtschaftliche Massnahmen (zur Lebensraumverbesserung und -beruhigung),
4. Massnahmen in den Bereichen Tourismus/Freizeitaktivitäten und Raumplanung (zur Lebensraumverbesserung und -beruhigung).
Der angepasste Abs. 2 nimmt diese bewährten Massnahmenbereiche als verpflichtende Inhalte für das Wald-Wild-Konzept in die Waldverordnung auf. Die in Abs. 2 genannten Massnahmen zur Verbesserung und Beruhigung der Lebensräume beinhalten sowohl die landwirtschaftlichen Massnahmen (Ziff. 3 hiervor) als auch die Massnahmen in den Bereichen Tourismus/Freizeitaktivitäten (Ziff. 4 hiervor).
Artikel 32
Art. 32 Theoretische und praktische Aus- und Weiterbildung
(Art. 29 Abs. 1 und Abs. 2)
1Das BAFU sorgt zusammen mit den Hochschulen, den Kantonen und weiteren betroffenen Organisationen für die Aufrechterhaltung der im Studium erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten sowie für die Einführung von theoretischen und praktischen Neuerungen.
2Das BAFU erlässt nach Anhörung der Kantone Richtlinien über die Voraussetzungen, den Inhalt, den Nachweis und die Qualitätssicherung der praktischen Weiterbildung.
3Die Kantone sorgen zusammen mit dem BAFU dafür, dass die benötigte Anzahl Plätze für die praktische Weiterbildung zur Verfügung steht.
Vorbemerkung: Art. 29 Abs. 2 WaG verlangt vom Bund aufgrund den Entwicklungen auf Hochschulstufe (Fachhochschul- und Universitätsstufe) nicht mehr wie Art. 29 Abs. 2 altWaG, dass er nicht nur für die Grundausbildung der Forstingenieure an den ETH sowie für ihre Weiterbildung sorgt. Neu ist er in Zusammenarbeit mit den Kantonen für die theoretische und praktische forstliche Aus- und Weiterbildung auf Hochschulstufe zuständig (Art. 29 Abs. 2 WaG). Ersatzlos gestrichen wird die Bestimmung, dass er die Wählbarkeit für ein höheres Amit im öffentlichen Forstdienst regelt (Art. 29 Abs. 3 altWaG).
Abs. 1: Absatz 1 konkretisiert den genannten Auftrag des Gesetzgebers im Hinblick auf die theoretische und praktische Weiterbildung. Neu lautet die Überschrift dieses Artikels "Theoretische und praktische Aus- und Weiterbildung". Der bisherige Abs. 1, der die ETH mit der Weiterbildung der Forstingenieurinnen und Forstingenieure beauftragt, wird gestrichen. Nach wie vor gilt, dass das BAFU den Auftrag hat, zusammen mit den betroffenen Akteuren für die Aufrechterhaltung der im Studium erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten sowie für die Einführung von theoretischen und praktischen Neuerungen zu sorgen. Neu werden aufgrund der Entwicklungen auf Hochschulstufe und bei den weiteren Akteuren die ETH ersetzt mit den Hochschulen. Zu den genannten weiteren betroffenen Organisationen zählen etwa die höheren Fachschulen oder Forschungsanstalten wie die WSL. Basis für das Angebot im Bereich der theoretischen forstlichen Weiterbildung bildet die vom BAFU und der Konferenz der Kantonsoberförster (KOK) gemeinsam erarbeitete Bildungsstrategie15. Geplant ist, dass zukünftig eine von den in Abs.1 genannten Akteuren getragene gemeinsame Plattform für die theoretische und praktische forstliche Weiterbildung verantwortlich zeichnet.
Abs. 2: Die Anforderungen an die praktische Weiterbildung werden vom BAFU mittels Richtlinien konkretisiert. Abs. 2 nennt die Regelungsinhalte dieser Richtlinien. Der Nachweis der praktischen Erfahrung soll in der Regel über ein Praktikum im öffentlichen Forstdienst erbracht werden. In den Richtlinien sollen unter anderem die Ausbildungsziele, die Qualitätsanforderungen und die minimale Dauer
15 Bundesamt für Umwelt (BAFU) und Konferenz der Kantonsförster (KOK): Bildungsstrategie Wald Schweiz, Mai 2013