Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/42: Änderung der Waldverordnung · 27 Seiten

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ENTWURF vom 23.9.2015 für die Anhörung

Unternehmungen, sondern in der Förderung gezielter Massnahmen zur nachhaltigen Waldbewirtschaftung nach Art. 20 ff. WaG. Die neue Sachüberschrift von Art. 38a und dieser Bestimmung lautet deshalb "Waldbewirtschaftung"26.

Abs. 1 Bst. a: Neu können unter dem Titel überbetriebliche Planungsgrundlagen nebst den Planungen und Konzepten auch Wirkungsanalysen finanziert werden, die sich namentlich mit der Wirkung der Förderung von Biodiversitätsmassnahmen nach Art. 41 befassen.

Abs. 1 Bst. e und f: Sowohl die Finanzierung der Ausbildung von Waldarbeiterinnen und Waldarbeitern zur Verbesserung der Arbeitssicherheit im Wald (Art. 34) wie auch der praktischen Ausbildung von Waldfachleuten der Hochschulstufe (Art. 32) erfolgt nicht mehr über Art. 42, sondern neu im Rahmen der Programmvereinbarungen zur Waldbewirtschaftung. Das BAFU wird im Handbuch Programmvereinbarungen eine Pauschale pro Tag und Kursteilnehmer(in) bzw. Ausbildungsabsolvent(in) festlegen.

Abs. 1 Bst. g: Diese Bestimmung wird unverändert aus Art. 41 übernommen (vgl. dazu Art. 41 hiervor). Wichtig bei der Gewährung von Finanzhilfen an die Jungwaldpflege ist, dass die Kriterien nach Abs. 5 sowie im Handbuch Programmvereinbarungen aufgeführten Qualitätsindikatoren erfüllt werden.

Abs. 1 Bst. h: Neu kann der Bund auch Massnahmen, die den Wald darin unterstützen, seine Funktionen auch unter veränderten Klimabedingungen zu erfüllen, mit Finanzhilfen fördern (Art. 38a Abs. 1 Bst. f WaG). Gestützt auf diese Bestimmung können für die gezielte Anpassung von Waldbeständen an sich verändernde Klimabedingungen Finanzhilfen gewährt werden. Betroffen sind sogenannt klimasensitive Waldbestände, welche Baumarten aufweisen, die über kurz oder lang an ihre ökologische Limite gelangen werden, bspw. die Fichte auf trockenen Standorten tieferer Lagen. Als Massnahme in Frage kommt zum Beispiel die Neubegründung von Eichenwald inklusive nachfolgende Pflegemassnahmen. Subventionsberechtigt ist zudem auch die gezielte Anpassung von instabilen Waldbeständen27. Die Höhe der globalen Finanzhilfen richtet sich nach der Anzahl Hektaren, auf denen Massnahmen ergriffen werden. Die Massnahmen müssen die im Handbuch Programmvereinbarungen aufgeführten Qualitätsindikatoren erfüllen.

Abs. 1 Bst. i: Die Unterstützung für die Gewinnung von forstlichem Vermehrungsgut erfolgt nicht mehr in Form von Einzelprojekten (Art. 42 altWaV), sondern im Rahmen der Programmvereinbarung.

Massgebend sind die Infrastruktur und Ausrüstung von Klenganstalten, wobei sich der Bundesanteil im Rahmen von 40% der Kosten bedürfnisgerechter baulicher Massnahmen und technischer

Ausrüstungen von Klenganstalten sowie Werterhaltung und Sanierung bestehender Anlagen bewegt. Pro Baumart und deren Herkünfte, für die in einer Samenernteplantage forstliches Vermehrungsgut für die genetische Vielfalt gewonnen wird, wird zudem ein pauschaler Beitrag gewährt.

[unter Vorbehalt Bereinigung Differenz Ergänzung WaG]

Abs. 1 Bst. j: Gestützt auf den Beschluss des Nationalrats im Rahmen der parlamentarischen Beratung des Ergänzung des Waldgesetzes unterstützt der Bund die Erstellung oder Anschaffung sowie die Wiederinstandstellung von Erschliessungsanlagen. Damit wird die subventionsrechtliche Trennung zwischen der Förderung der Walderschliessung innerhalb und ausserhalb des Schutzwaldes aufgehoben. Die Förderung innerhalb des Schutzwaldes richtet sich weiterhin nach Art. 40 Abs. 1 Bst. c und entspricht einer Abgeltung. Ausserhalb des Schutzwaldes richtet sich die Höhe der globalen Finanzhilfe nach der Anzahl Hektaren des erschlossenen Waldes und umfasst auch die Seilkranförderung. Den unterschiedlichen Anforderungen und Verhältnissen wird Rechnung getragen. Dazu erarbeiten die Kantone ein Optimierungskonzept, welches an erster Stelle die Anpassung des bestehenden Wegnetzes an die neuen Holzerntemaschinen und -techniken (inkl. Seilkran-Geräte) beinhaltet und

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