Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/42: Änderung der Waldverordnung · 27 Seiten

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ENTWURF vom 23.9.2015 für die Anhörung

in Bst. a waldbauliche Massnahmen zur Verhütung von Feuer. Massnahmen zur Verminderung des Waldbrandrisikos sind z.B. in der Nähe zu Siedlungen oder Strassen sowie in Wäldern mit hohem Besucherdruck und/oder auf trockenen Standorten möglich. Die Siedlungsnähe trägt einerseits zur Ausbruchswahrscheinlichkeit eines Waldbrandes bei, andererseits ist dort ein hohes Schadenpotenzial bzw. eine hohe Gefährdung von Menschen vorhanden. Als mögliche Massnahmen zur Reduktion des Waldbrandrisikos gelten das Zusammenführen, das Zerkleinern oder der Abtransport von brennbarem Schlagabraum.

Abs. 1 Bst. d und e: Mit Bst. d neu in die Waldverordnung aufgenommen wird der Vollständigkeit halber die bereits in Art. 27 Abs. 1 WaG explizit genannte Gebietsüberwachung auf Schadorganismen. Eine weitere wichtige Massnahme ist in der Praxis die gezielte und stufengerechte Information sowie Sensibilisierung zu Schadorganismen durch die Kantone (neu in Bst. e). Sie dient namentlich der Verhinderung einer Verschleppung in bisher verschonte Gebiete. Informiert werden müssen aber bspw. auch die von einem Schädlingsbefall betroffenen Wald- und Grundeigentümer.

Abs. 1 Bst. f: Die Wiederbestockung nach Waldschäden ist zwar in grundsätzlicher Weise bereits in Art. 23 WaG geregelt, wonach Blössen wieder zu bestocken sind. Diese Pflicht gilt aber nur für durch Eingriffe oder Naturereignisse verursachte Blössen, welche die Stabilität oder die Schutzfunktion eines Waldes gefährden. Neu ist die Wiederbestockung nach Waldschäden anzuordnen (Bst. f), wenn der Wald in seinen Funktionen erheblich gefährdet ist (gemäss Art. 27 Abs. 1 WaG). Je nach Befallssituation ist differenziert vorzugehen. Wo möglich sollen die Flächen der natürlichen Wiederbestockung überlassen werden. Pflanzungen sind dort angebracht, wo standortgerechte Samenbäume für die Waldverjüngung fehlen oder die natürliche Wiederbestockung aus anderen Gründen nicht möglich oder erschwert ist.

Abs. 2: Ebenfalls neu genannt wird die Berichterstattung auf Verlangen des BAFU über die getroffenen Massnahmen (Abs. 2). Betroffen sind z.B. Massnahmen im Zusammenhang von Neubefällen durch besonders gefährliche Schadorganismen oder durch besonders starke Befälle anderer Schadorganismen. Diese Berichterstattung ist notwendig, damit das BAFU seine Koordinationsaufgabe nach Art. 29 Abs. 1 Bst. b WaV und die Verpflichtungen aus dem Agrarabkommen mit der EU wahrnehmen kann. Basierend auf die Berichterstattung können die Effizienz der Massnahmen überprüft und ggf.

die Strategien sowie Richtlinien nach Art. 29 Abs. 1 Bst. a angepasst werden.. Die Berichterstattung wird möglichst mit anderen Erhebungen koordiniert, um den Aufwand für die Kantone gering zu halten.

Artikel 31

Art. 31 Abs. 2

Das Konzept umfasst forstliche Massnahmen, jagdliche Massnahmen, Massnahmen zur Verbesserung und Beruhigung der Lebensräume sowie eine Erfolgskontrolle.

Treten trotz Regulierung der Wildbestände Wildschäden auf, so ist nach Art. 31 Abs. 1 WaV ein Konzept zu deren Verhütung zu erstellen (in der Praxis Wald-Wild-Konzept genannt). Die Vollzugshilfe Wald und Wild des BAFU von 2010 definiert folgende Massnahmenbereiche für das Wald-Wild-Konzept14:

1. Jagdliche Massnahmen (zur Wildbestandesregulation und zur Lebensraumberuhigung),

14 Bundesamt für Umwelt BAFU (Hrsg.) 2010: Vollzugshilfe Wald und Wild. Das integrale Management von Reh, Gäm se, Rothirsch und ihrem Lebensraum. Umwelt-Vollzug Nr. 1012. 24 S. S. 17