Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/42: Änderung der Waldverordnung · 27 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 14Fedlex · Erläuternder Bericht

ENTWURF vom 23.9.2015 für die Anhörung

2Es erhebt in Zusammenarbeit mit der WSL:

a. im Landesforstinventar die Grundlagendaten zu den Standorten, den Funktionen und zum Zustand des Waldes;

b. die langfristigen Entwicklungsprozesse in den Naturwaldreservaten.

3Die WSL erhebt im Rahmen ihres Grundauftrags in langfristigen Forschungsprogrammen die Belastung des Waldökosystems.

4Das Bundesamt für Statistik (BFS) ist zuständig für die jährliche Befragung der Forstbetriebe

(schweizerische Forststatistik).

5Das BAFU informiert die Behörden und die Öffentlichkeit über die Erhebungen.

Abs. 1: Diese Bestimmung wird unverändert übernommen mit der Ausnahme, dass das zuständige Bundesamt – das BAFU – beim Namen genannt wird.

Abs. 2: Der Bund hat gemäss Art. 33 WaG für periodische Erhebungen über die Standorte, die Funktionen und den Zustand des Waldes, über die Produktion und die Verwertung des Holzes sowie über die Strukturen und die wirtschaftliche Lage der Waldwirtschaft zu sorgen. Gestützt auf diese Gesetzesbestimmung erhebt die WSL in Zusammenarbeit mit dem BAFU seit 1983 die Grundlagendaten für das Landesforstinventar (Bst. a). Ebenfalls bereits seit geraumer Zeit wird die Walddynamik in ausgeschiedenen Naturwaldreservaten erhoben. Untersucht wird hier, wie sich der Wald in den ausgeschiedenen Reservaten entwickelt und was die Unterschiede zu bewirtschafteten Wäldern sind. Die Beantwortung dieser Fragen dient u. a. der Überprüfung der Reservatspolitik des Bundes. Neu sollen auch diese langfristigen Untersuchungen der Entwicklungsprozesse in den Naturwaldreservaten in Abs. 2 verankert werden (Bst. b). Die Zusammenarbeit des BAFU und der WSL in den genannten Bereichen beinhaltet auch, dass die Kosten gemeinsam zu tragen sind. Aufgrund der gemeinsamen Verantwortung in diesem Bereich wird der Grundauftrag für den ETH-Bereich hier nicht explizit erwähnt, obwohl dieser auch für die in Abs. 2 genannten Aufgaben relevant ist.

Abs. 3: Gestützt auf Art. 33 WaG betreibt die WSL seit 1994 die langfristige Waldökosystem-Forschung (LWF) nach Abs. 3. Dieses erforscht u.a. die Auswirkungen der Luftbelastung und der Klimaveränderungen auf den Wald. Diese Forschungsarbeit ist von der WSL im Rahmen des Grundauftrags für den ETH-Bereich zu erbringen und zu finanzieren.

Abs. 4: Seit 1975 erhebt das Bundesamt für Statistik (BFS) die Schweizer Forststatistik. Diese beinhaltet eine jährliche Vollerhebung bei Forstbetrieben und Waldbesitzern. Erhoben werden unter anderem die Waldfläche, die Holznutzung und Pflanzungen. Bei Forstbetrieben ab einer Betriebsfläche von mehr als 50 Hektaren werden zusätzlich wirtschaftliche Merkmale erfasst. Gestützt auf Art. 33 WaG soll neben dem Landesforstinventar und der LWF mit der Schweizer Forststatistik auch die dritte wichtige Erhebung zum Schweizer Wald in der Waldverordnung verankert werden.

Abs. 5: Es handelt sich hier um eine rein redaktionelle Änderung. Bereits nach bisherigem Recht war das BAFU für die Information der Behörden und der Öffentlichkeit über die Erhebungen zuständig.

[unter Vorbehalt Bereinigung Differenz Ergänzung WaG]

Artikel 37b

Art. 37b Absatz und Verwertung von nachhaltig produziertem Holz

(Art. 34a)

1Absatz und Verwertung von nachhaltig produziertem Holz werden ausschliesslich im vorwettbewerblichen und überbetrieblichen Bereich gefördert.