Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/42: Änderung der Waldverordnung · 27 Seiten

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ENTWURF vom 23.9.2015 für die Anhörung

heutiger Sicht nicht mehr sinnvoll: Wichtig ist, dass der Wald in seinen Funktionen nicht erheblich gefährdet wird4, unabhängig davon ob es sich um nationale oder regionale Ereignisse handelt, und unabhängig davon, ob Massnahmen innerhalb oder ausserhalb des Waldes notwendig sind. Der Bundesrat hat deshalb nach Art. 26 Abs. 1 WaG neu die Aufgabe, Vorschriften zu erlassen über "Massnahmen zur Verhütung und Behebung von Waldschäden, die durch Naturereignisse oder Schadorganismen verursacht werden und die den Wald in seinen Funktionen erheblich gefährden können".

Im neuen Art. 28 WaV ("Grundsätze") wird zunächst der Begriff des Waldschadens im Sinn von Art. 26 Abs. 1 WaG definiert. Zudem wird im Bereich Schadorganismen das Verhältnis von Art. 28 – 30 WaV zu den Bestimmungen der Pflanzenschutzverordnung geregelt.

2.2.3 Aufgaben des Bundes

Die neuen Waldgesetzbestimmungen verpflichten den Bund, für Massnahmen an der Landesgrenze sowie die Festlegung und die Koordination von kantonsübergreifenden Massnahmen der Kantone im Landesinnern zu sorgen (Art. 26 Abs. 3 WaG). Zudem hat er unter Mitwirkung der betroffenen Kantone Strategien und Richtlinien für Massnahmen gegen Schadorganismen festzulegen (Art. 27a Abs. 2 WaG).

Art. 29 WaV ("Aufgaben des Bundes") benennt mit dem Bundesamt für Umwelt (BAFU; Abs. 1) und der Eidgenössischen Forschungsanstalt für Wald, Schnee und Landschaft (WSL; Abs. 2) die für diese Aufträge zuständigen Stellen des Bundes.

Weiter konkretisiert Art. 29 WaV die genannten Aufträge. Das BAFU ist demnach unter Mitwirkung der betroffenen Kantone zuständig für die Festlegung der Strategien sowie Richtlinien zur Verhütung und Behebung von Waldschäden und für die Koordination der Massnahmen der Kantone, wenn diese eine kantonsübergreifende Bedeutung haben (Abs. 1). Die WSL wird wie bisher mit den wissenschaftlich- fachlichen Aufgaben wie Datenerhebung und Beratung beauftragt (Abs. 2).

2.2.4 Aufgaben der Kantone

Unter Vorbehalt der unter Art. 29 WaV geregelten Massnahmen des Bundes ist es Aufgabe der Kantone, die zur Verhütung und Behebung von Waldschäden notwendigen Massnahmen zu ergreifen (Art. 27 Abs. 1 WaG). Art. 30 WaV konkretisiert diese Massnahmen mit einer nicht abschliessenden Liste. Zu nennen sind insbesondere die Bekämpfung von Schadorganismen durch Tilgung, Eindämmung oder Schadensbegrenzung in bezeichneten Gebieten (Bst. c) sowie die Gebietsüberwachung (Bst. d).

2.2.5 Finanzierung

Die neuen Finanzierungsbestimmungen des Waldgesetzes im Bereich Verhütung und Behebung von Waldschäden (Art. 37a und 37b WaG) werden mit Art. 40a WaV ("Massnahmen gegen Waldschäden ausserhalb des Schutzwaldes") und Art. 40b WaV ("Abfindung für Kosten") konkretisiert.

Art. 48a WaG zur Kostentragung von behördlich getroffenen oder angeordneten Massnahmen zur Verhütung und Behebung von Waldschäden, welche einem schuldhaften Verursacher überbunden werden können, ist direkt anwendbar und bedarf keiner Konkretisierung.

2.3 Anpassung an den Klimawandel

Der Wald und seine Funktionen sind vom Klimawandel breit betroffen. Es muss damit gerechnet werden, dass neben steigenden mittleren Temperaturen auch Extremereignisse wie Trockenperioden oder Stürme häufiger auftreten. Gefahren wie Waldbrände oder der Befall durch Schadorganismen dürften zunehmen. Die veränderten Standortbedingungen könnten zu einer Gefährdung der Waldfunktionen führen. Darum soll eine Förderung der Waldverjüngung, eine gezielte Jungwaldpflege oder die

4 BBl 2014 4928