Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/42: Änderung der Waldverordnung · 27 Seiten

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ENTWURF vom 23.9.2015 für die Anhörung

der Schweiz nicht vor, und es gibt Schutzmassnahmen gegen sie. In Anhang 1 Teil A Abschnitt I PSV ist insbesondere der Asiatische Laubholzbockkäfer (Anoplophora glabripennis [Motschulsky]) aufgeführt. Andere Organismen, die den Wald in seinen Funktionen erheblich gefährden, die aber etwa bereits weiter verbreitet sind, fallen demgegenüber betreffend Überwachung und Bekämpfung in den Geltungsbereich der Waldverordnung. Es kann sich dabei um andere gebietsfremde aber auch um einheimische Schadorganismen handeln.

Artikel 29

Art. 29 Aufgaben des Bundes

(Art. 26 und 27a Abs. 2)

1Das BAFU hat zur Verhütung und Behebung von Waldschäden insbesondere die folgenden Aufgaben:

a. es legt unter Mitwirkung der betroffenen Kantone Strategien und Richtlinien zu Naturereignissen und Schadorganismen fest;

b. es koordiniert die Massnahmen der Kantone, die eine kantonsübergreifende Bedeutung haben;

c. es legt die Massnahmen der Kantone fest, sofern die Koordination nach Buchstabe b nicht ausreicht.

2Die Eidgenössische Forschungsanstalt für Wald, Schnee und Landschaft (WSL) hat im Rahmen ihres Grundauftrags folgende Aufgaben:

a. sie organisiert zusammen mit den kantonalen Forstdiensten die Erhebung von Daten, die für den Waldschutz von Bedeutung sind;

b. sie informiert über das Auftreten von Schadorganismen und anderen Einflüssen, die den Wald gefährden können;

c. sie berät in Waldschutzfragen die eidgenössischen und kantonalen Fachstellen.

Abs. 1 Bst. a: Dem BAFU kommt nach Bst. a die fachliche Aufgabe zu, die Strategien sowie Richtlinien des Bundes zu bestimmten Naturereignissen und Schadorganismen unter Mitwirkung der betroffenen Kantone festzulegen. Diese Grundlagen betreffen zum einen die Bewältigung von Naturereignissen wie beispielsweise den anno 1999 aufgetretenen Orkan Lothar. Ein Beispiel hierfür ist das Sturmschaden-Handbuch des BAFU (die Vollzugshilfe des Bundes für die Bewältigung von Sturmschadenereignissen von nationaler Bedeutung im Wald8). Zum anderen betrifft diese Bestimmung den Umgang mit gefährlichen und besonders gefährlichen Schadorganismen. Für solche Schadorganismen werden national gültige Leitfäden erarbeitet, welche spezifische Anforderungen bzgl. Überwachung und Bekämpfung festlegen. Ein Beispiel hierfür ist der Leitfaden zum Umgang mit dem Asiatischen Laubholzbockkäfer (ALB)9. Die in Bst. a genannte Mitwirkung der betroffenen Kantone beinhaltet eine rechtzeitige und umfassende Analyse und Einbringung der kantonalen Situationen, sowie die Möglichkeit, Stellung zu den nationalen Richtlinien zu nehmen.

Abs. 1 Bst. b und c: Der Vollzug des Waldgesetzes ist grundsätzlich Sache der Kantone. Dies gilt auch für die Verhütung und Behebung von Waldschäden10. Bst. b und c legen gestützt auf Art. 26 Abs. 3 WaG diejenigen Fälle fest, in denen das BAFU den Vollzug bei Bedarf koordiniert, insbesondere bei einem kantonsüberschreitenden Befall von Schadorganismen (Bst. b). Nur subsidiär, also falls die Koordination der Massnahmen zur wirksamen Verhütung und Behebung von Waldschäden nicht ausreicht, kann das BAFU die Massnahmen in kantonsübergreifenden Gebieten selbst festlegen (Bst. c). Dadurch soll die Wirksamkeit der Massnahmen sichergestellt werden. Der Bundesrat macht

8 BAFU 2008: Sturmschaden-Handbuch. Vollzugshilfe für die Bewältigung von Sturmschadenereignissen von nationaler Bedeutung im Wald. UmweltVollzug Nr. 0801. Bundesamt für Umwelt, Bern. 3. überarbeitete Auflage, S. 241 (inkl. Teil 3 und Anhang)

9 Eidgenössischer Pflanzenschutzdienst EPSD: Leitfaden zum Umgang mit dem Asiatischen Laubholzbockkäfer ALB, 2013 (Entwurf zur Erprobung).

10 BBl 2014 4929