Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/42: Änderung der Waldverordnung · 27 Seiten

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ENTWURF vom 23.9.2015 für die Anhörung

Die Grundgebühr von 200 Fr. pro kontrolliertem Container deckt die Aufnahme der Anmeldung, die Fahrzeit des Kontrolleurs, die Durchführung der Kontrolle, maximal 15 Minuten Warte- bzw. Organisationszeit vor Ort und die administrative Nachbereitung ab. Hinzu kommen individuelle Zuschläge,

wenn für den Kontrolleur Mehraufwendungen entstehen. Dies sind:

- Zuschlag bei Terminversäumnis (nach mehr als 15 Minuten Wartezeit).

- Zuschlag bei Unterlassung der vorgeschriebenen Anmeldepflicht. Der Container muss nachträglich beim Importeur kontrolliert werden (wobei dann auch die Grundgebühr anfällt).

- Zuschlag für nicht konforme Verpackungsmaterialien (nicht konforme Kennzeichnung oder zu hoher Rindenanteil).

- Zuschlag bei Befundfall pro Containerladung für den entstandenen Mehraufwand des Kontrolleurs.

- Zuschlag bei Befundfall pro Probeentnahme, welche zur Analyse an das Forschungsinstitut für Wald, Schnee und Landschaf (WSL) gesendet werden muss.

Diese Gebühren sind einfach handhabbar und können effizient abgewickelt werden. Die Kontrollen erfolgen nach dem Gefährdungspotential der eingeführten Ware, resp. dessen Verpackungsmaterials. Risikoreiche Sendungen werden bis zu 100 Prozent kontrolliert, wenig risikohafte Sendungen nach dem Zufallsprinzip. Somit ist eine faire Behandlung der Marktteilnehmer garantiert.

4.5 Änderung der Pflanzenschutzverordnung

Artikel 15

Art. 15 Abs. 3 und 4

3Das BLW kann in seinem Zuständigkeitsbereich für Waren nach Anhang 5 Teil A aus EU-Mitgliedstaaten die Kontrollpflicht festlegen, sofern die phytosanitäre Lage dies erfordert.

4Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) kann in seinem Zuständigkeitsbereich für Waren nach

Anhang 5 Teil A aus EU-Mitgliedstaaten die Kontrollpflicht festlegen, sofern die phytosanitäre Lage dies erfordert.

Abs. 3: Die Zuständigkeitsbereiche des Bundesamts für Landwirtschaft (BLW) und des BAFU sind in Art. 52 bereits abschliessend abgegrenzt (vgl. Art. 52 hiernach). Es ist deshalb nicht notwendig, den Zuständigkeitsbereich des BLW in diesem Absatz erneut zu definieren.

Abs. 4: Gestützt auf den neuen Art. 49 Abs. 3 Satz 2 WaG wird die Festlegung der Kontrollpflicht für dessen Zuständigkeitsbereich direkt an das BAFU delegiert. Auch hier gilt, dass der Zuständigkeitsbereich des BAFU in Art. 52 bereits abschliessend geregelt ist und nicht mehr erneut definiert werden muss.

Artikel 50

Art. 50

Die Förderung von Waldschutzmassnahmen richtet sich nach den Artikeln 40−40b der Waldverordnung vom 30. November 199229.

Dieser Verweis ist an die vorliegende Änderung der Waldverordnung anzupassen. Zudem wird der nicht mehr zeitgemässe Begriff des forstlichen Pflanzenschutzes ersetzt durch den umfassenderen Begriff Waldschutz.

29 SR 921.01