Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/42: Änderung der Waldverordnung · 27 Seiten
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ENTWURF vom 23.9.2015 für die Anhörung
ersten grossen ALB-Befall der Schweiz mussten 2012 in Winterthur in einer Allee über 60 Bäume notfallmässig gefällt werden. 2014 ist in Marly (FR) bereits ein weiterer grösserer Befallsherd aufgetaucht. Eingeschleppt wird der ALB in den meisten Fällen mit Verpackungsholz verschiedenster Waren aus Asien3.
Mit den Waldgesetzänderungen zur Prävention und Bekämpfung von Schadorganismen werden die vorhandenen Regelungslücken in diesem Bereich geschlossen. In Art. 26 und 27 WaG werden die Massnahmen des Bundes und der Kantone ergänzt und konkretisiert. Art. 26 Abs. 2 WaG legt nun explizit fest, dass der Bundesrat zum Schutz vor Schadorganismen namentlich den Umgang mit bestimmten Organismen, Pflanzen und Waren verbieten oder einschränken sowie Bewilligungs-, Melde-, Registrierungs- und Dokumentationspflichten einführen kann. Abs. 2 des neuen Art. 27a WaG gibt dem Bund die Kompetenz, zusammen mit den betroffenen Kantonen Strategien und Richtlinien für Massnahmen gegen Schadorganismen festzulegen. Die Massnahmen sind wie folgt auszurichten (Art. 27a Abs. 2 WaG):
1. Neu festgestellte Schadorganismen sind rechtzeitig zu tilgen.
2. Bereits etablierte Schadorganismen sind einzudämmen, wenn der zu erwartende Nutzen die Bekämpfungskosten überwiegt.
3. Schadorganismen sind zum Schutz des Waldes auch ausserhalb des Waldareals zu überwachen, zu tilgen oder einzudämmen.
Weiter wird bei der Prävention und der Bekämpfung von Schadorganismen mit dem neuen Art. 48a WaG analog zum Umweltschutzgesetz das Verursacherprinzip für die Kostentragung eingeführt. Die Kostenpflicht ist beschränkt auf schuldhafte Verursacher, das heisst auf Personen, die rechtliche Vorgaben, behördliche Anweisungen oder bestimmte Sorgfaltspflichten verletzt haben.
Bisher konnte der Bund den Kantonen nur im Schutzwald Massnahmen zur Verhütung und Behebung von Waldschäden abgelten. Mit dem neuen Art. 37a WaG ist gewährleistet, dass der Bund auch ausserhalb des Schutzwaldes und ausserhalb des Waldes, insbesondere im öffentlichen und privaten Grün (Gärten, Parkanlagen etc.), Massnahmen mit Abgeltungen unterstützen kann. Mit der Gesetzesanpassung wird eine wichtige Lücke bei der Bekämpfung geschlossen, weil von Grünanlagen im Siedlungsraum häufig Gefahren für den Wald ausgehen.
Müssen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer Massnahmen zur Verhütung und Behebung von Waldschäden nach dem neuen Art. 27a Abs. 3 WaG treffen, können hohe Kosten entstehen (Arbeitseinsätze, neues Pflanzgut etc.). Nicht in jedem Fall kann ein Verursacher nach Art. 48a WaG haftbar gemacht werden. Den Privaten können also wegen Massnahmen im öffentlichen Interesse Kosten entstehen, die sie selbst tragen müssen. Dies könnte zu wirtschaftlichen Härtefall-Situationen führen, was vermieden werden soll. Deshalb ist es mit dem neuen Art. 37b WaG möglich, Adressaten von Massnahmen gegen Schadorganismen eine Abfindung nach Billigkeit auszurichten.
Neben der Prävention und Bekämpfung von Schadorganismen wird mit Art. 26 Abs. 1 WaG die Möglichkeit geschaffen, dass Massnahmen zur Verhütung und Behebung von Waldschäden durch Naturereignisse auch ausserhalb des Schutzwaldes durch den Bund unterstützt werden können. Dabei geht es um Schäden, welche von abiotischen Ereignissen wie Sturm, Waldbrand oder Trockenheit ausgehen.
2.2.2 Grundsätze
Art. 26 altWaG nannte nicht nur die Waldschäden sondern auch die Waldkatastrophen als Regelungsgegenstände (Abs. 1 Bst. b). Zudem unterschied er zwischen den forstlichen Massnahmen (Abs. 1) sowie den Massnahmen ausserhalb des Waldes (Abs. 2). Diese Unterscheidungen erscheinen aus
3 vgl. BBl 2014 4926