Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/42: Änderung der Waldverordnung · 27 Seiten

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ENTWURF vom 23.9.2015 für die Anhörung

Abs. 1: Die Kantone werden mit dieser Bestimmung gestützt auf Art. 21a WaG und gestützt auf Art. 30 WaG, wonach die Kantone für die Ausbildung der Waldarbeiter sorgen, verpflichtet, Fachkurse zur Verbesserung der Arbeitssicherheit bei Holzerntearbeiten im Wald anzubieten. Zielpublikum dieser Kurse sind vor allem forstlich ungelernte Arbeitskräfte sowie Landwirtinnen und Landwirte. Die Kantone haben bei der Kursdurchführung sowohl mit den forstlichen als auch mit den landwirtschaftlichen oder mit weiteren betroffenen Fachorganisationen zusammenzuarbeiten. Der Bund gewährt den Kantonen für die Durchführung der Kurse Finanzhilfen nach Art. 38a Abs. 1 Bst. e WaG.

Abs. 2: Die Anforderungen an die Ausbildung und den Nachweis für Holzerntearbeiten im Wald werden vom UVEK in einer Verordnung festgehalten. Die Verordnung wird auf dem Ausbildungskonzept für Waldarbeiterinnen und Waldarbeiter (Empfehlung der Arbeitsgruppe Arbeitssicherheit vom Februar 2014) basieren. Sie wird insbesondere auch die Gleichwertigkeitsbestätigungen für Personen regeln, die bereits über eine genügende Berufserfahrung verfügen. In Bezug auf den persönlichen Geltungsbereich gilt es festzuhalten, dass neben den Auftragnehmenden und deren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auch militär-, zivilschutz- und zivildienstleistende Personen, die im Rahmen ihrer Diensttätigkeit allenfalls für Holzerntearbeiten im Wald eingesetzt werden und Anspruch auf Erwerbsausfallentschädigung haben, über einen Ausbildungsnachweis verfügen müssen16.

Abs. 3: Dieser Absatz definiert den sachlichen Geltungsbereich der Ausbildungspflicht. Geregelt werden sollen die Holzerntearbeiten im Wald, welche mit oder auch ohne grösseren Maschinen erfolgen und somit z.B. auch das Rücken mit Pferden beinhalten. Andere Arbeiten im Wald wie etwa die Jungwaldpflege oder Unterhaltsarbeiten an Waldstrassen fallen nicht in den Geltungsbereich von Art. 21a WaG. Ebenso wenig erfasst von der Ausbildungspflicht sind Holzerntearbeiten, welche ausserhalb von direkten Auftragnehmer- und Arbeitgeberverhältnissen ausgeführt werden, z.B. Holzerntearbeiten im eigenen Privatwald17.

Abs. 4: Die Kurse haben ein besonderes Augenmerk auf Holzerntearbeiten (Aufräumarbeiten) nach Naturereignissen zu richten. Da bei solchen Arbeiten das Unfallrisiko besonders hoch ist, und in der ersten Phase nach einem Ereignis oft nicht forstlich ausgebildetes Personal eingesetzt wird, beispielsweise zur Räumung von Verkehrswegen oder zur Reparatur von beschädigten Freileitungen.

Artikel 36-37

5. Kapitel 2. Abschnitt (Art. 36-37)

Aufgehoben

Das sogenannte Wählbarkeitszeugnis, welches aus Zeiten des Beamtenstatus und der damit verbundenen Leumundsüberprüfung stammt18, wird abgeschafft und Art. 29 Abs. 3 WaG daher aufgehoben. Aus diesem Grund wird auch der 2. Abschnitt des 5. Kapitels der Waldverordnung ("Wählbarkeit für ein höheres Amt im öffentlichen Forstdienst") bestehend aus den Art. 36 und 37 altWaV gestrichen.

Artikel 37a

Art. 37a

(Art. 33 und 34)

1Das BAFU ist zuständig für die Erhebungen der Daten zum Wald.

16 BBl 2014 4925

17 BBl 2014 4925

18 BBl 2014 4933