Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/42: Änderung der Waldverordnung · 27 Seiten
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ENTWURF vom 23.9.2015 für die Anhörung
Die Massnahmen zur Gewinnung von forstlichem Vermehrungsgut werden neu über die Waldgesetzbestimmung zur Waldbewirtschaftung mit der Ergänzung zur "Anpassung an den Klimawandel" (Art. 38a Abs. 1 Bst. f) abgewickelt. Die Einzelheiten zur Finanzierung dieser Massnahmen werden in Art. 43 (Waldbewirtschaftung) geregelt. Art. 42 kann deshalb aufgehoben werden.
Artikel 43
Art. 43 Sachüberschrift, Abs. 1 Bst. a und e−j sowie Abs. 4 bis 7
Waldbewirtschaftung
1Die Höhe der globalen Finanzhilfen an Massnahmen, welche die Wirtschaftlichkeit der Waldbewirtschaftung verbessern, richtet sich:
a. für Planungsgrundlagen der Kantone: nach der Grösse der kantonalen Waldfläche sowie der Waldfläche, die in die Planung oder in eine Wirkungsanalyse einbezogen wird;
e. für die Förderung der Ausbildung von Waldarbeiterinnen und Waldarbeitern: nach der Anzahl besuchter Kurstage;
f. für die praktische Ausbildung von Waldfachleuten der Hochschulstufe: nach der Anzahl absolvierter Ausbildungstage;
g. für die Jungwaldpflege: nach der Anzahl Hektaren des zu pflegenden Jungwaldes;
h. für die gezielte Anpassung von Waldbeständen an sich verändernde Klimabedingungen:
nach der Anzahl Hektaren, auf denen Massnahmen ergriffen werden;
i. für die Gewinnung von forstlichem Vermehrungsgut: nach der Infrastruktur und Ausrüstung von Klenganstalten sowie der Anzahl der für die genetische Vielfalt wichtigen Baumarten in den Samenernteplantagen.
[unter Vorbehalt Bereinigung Differenz Ergänzung WaG]
j. für die Erstellung oder Anschaffung sowie die Wiederinstandstellung von Erschliessungsanlagen: nach der Anzahl Hektaren des erschlossenen Waldes.
4Globale Finanzhilfen für die Förderung der Ausbildung von Waldarbeiterinnen und Waldarbeitern werden nur gewährt, wenn in Fachkursen zur Verbesserung der Arbeitssicherheit die Kursanbieter über eine vom Bund anerkannte Ausbildung verfügen.
5Globale Finanzhilfen für die Jungwaldpflege sowie die gezielte Anpassung von Waldbeständen an sich verändernde Klimabedingungen werden nur gewährt, wenn die Massnahmen dem naturnahen Waldbau Rechnung tragen.
6Globale Finanzhilfen für die Gewinnung von forstlichem Vermehrungsgut werden nur gewährt,
wenn ein vom Kanton genehmigtes Bauprojekt oder Betriebskonzept mit Kostenvoranschlag und Finanzierungsausweis vorliegt.
[unter Vorbehalt Bereinigung Differenz Ergänzung WaG]
7Globale Finanzhilfen für Erschliessungsanlagen werden nur gewährt, wenn eine kantonale Planung vorliegt, die Erschliessung den Anforderungen von Artikel 13a entspricht und auf den Wald als naturnahe Lebensgemeinschaft Rücksicht nimmt.
Sachüberschrift: Mit der bisherigen Sachüberschrift "Waldwirtschaft" werden in der Schweiz aufgrund des gleichnamigen gesamtschweizerischen Verbands gemeinhin die Waldbesitzerinnen und -besitzer oder Waldeigentümerinnen und -eigentümer sowie deren Forstbetriebe in Verbindung gebracht. Der Fokus von Art. 38a und dieser Bestimmung liegt aber nicht in der Unterstützung von Eigentümern und