Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/42: Änderung der Waldverordnung · 27 Seiten

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ENTWURF vom 23.9.2015 für die Anhörung

Walderschliessung, die vor dem 31. Dezember 2019 erfolgt, anstelle der Kriterien nach Art. 43 Abs. 1 Bst. j nach dem Umfang und der Qualität der Massnahmen richten. Die Anforderungen gemäss Art. 43 Abs. 7 gelten auch für die kostenbasierte Förderung. Während der Programmperiode 2016 - 2019 wird das BAFU in Zusammenarbeit mit den Kantonen Erfahrungswerte sammeln und auf dieser Basis für die nachfolgenden Programmperioden eine für die Walderschliessung leistungsbasierte Förderung entwickeln.

4.7 Inkrafttreten

1Diese Änderung tritt unter Vorbehalt der Absätze 2 und 3 am … [2. Quartal] 2016 in Kraft.

2Die Änderung der Gebührenverordnung BAFU gemäss Ziffer III.2 tritt am 1. Juni 2017 in Kraft.

3Artikel 32, die Aufhebung des 5. Kapitels 2. Abschnitt (Art. 36-37), Artikel 66 Verweis Sachüberschrift sowie Absatz 3 und die Aufhebung des Reglements gemäss Ziffer II treten am 1. Januar 2018 in Kraft.

Abs. 1: Die Änderung der Waldverordnung tritt am … [2. Quartal] 2016 in Kraft mit Ausnahme der Änderung der Gebührenverordnung BAFU sowie Artikel 32, die Aufhebung des 5. Kapitels 2. Abschnitt (Art. 36-37), Artikel 66 Verweis Sachüberschrift sowie Absatz 3 und die Aufhebung des Reglements über die praktisch-forstliche Ausbildung von Hochschulabsolventinnen oder Hochschulabsolventen im forstlichen Bereich.

Abs. 2: Die Änderung der Gebührenverordnung BAFU gemäss Ziffer III.2 tritt am 1. Juni 2017 in Kraft. Die zusätzliche Zeit ist notwendig, um das neue Gebührenregime im Detail zu entwickeln, einzuführen und den betroffen Akteuren bekannt zu machen. Die dazu erforderlichen personellen Ressourcen und die logistische Infrastruktur müssen erst noch geschaffen werden, was eine spätere Inkraftsetzung notwendig macht.

Abs. 3: Artikel 32, die Aufhebung des 5. Kapitels 2. Abschnitt (Art. 36-37), Artikel 66 Verweis Sachüberschrift sowie Absatz 3 und die Aufhebung des Reglements gemäss Ziffer II treten am 1. Januar 2018 in Kraft. Grund dafür ist, dass gemäss Art. 32 Abs. 2 WaV der Inhalt, der Nachweis und die Qualitätssicherung der praktischen Aus- und Weiterbildung in Richtlinien festgeschrieben werden müssen. Diese Richtlinien müssen noch entwickelt und den Kantonen zur Anhörung unterbreitet werden. Daher ist eine Inkraftsetzung nicht vor dem 1. Januar 2018 möglich.