Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/42: Änderung der Waldverordnung · 27 Seiten

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ENTWURF vom 23.9.2015 für die Anhörung

Abs. 1 sieht ein Einspracheverfahren gegen Verfügungen des BLW vor. Gestützt auf den neuen Art. 46 Abs. 4 WaG wird auch für Verfügungen des BAFU in dessen Zuständigkeitsbereich ein Einspracheverfahren eingeführt. Da die Parteien bei Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind, vor dem Verfügungserlass nicht angehört werden müssen (Art. 30 Abs. 2 Bst. b des Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968, VwVG; SR 172.021), eignet sich das Einspracheverfahren für Waldschutzverfügungen, die oft dringend sind und diverse Adressaten haben, sehr gut. Dadurch dass nach Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG zur Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur berechtigt ist, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen – also Einsprache erhoben – hat, wird zudem die Beschwerdeinstanz vor aufwändigen und langwierigen Beschwerdeverfahren in diesem stark technisch geprägten Bereich entlastet. Massenverfügungen sind naturgemäss fehleranfälliger als Einzelverfügungen. Ein weiterer positiver Effekt des Einspracheverfahrens besteht deshalb darin, dass das BAFU nochmals Gelegenheit erhält, seine Verfügung zu justieren, bevor das Beschwerdeverfahren eingeleitet werden kann. Dies führt auch zu einem gewissen "Lerneffekt".

4.6 Übergangsbestimmung

Übergangsbestimmung zur Änderung vom ...

1Anstelle der Kriterien nach Artikel 40a Absatz 1 kann sich die Höhe der Abgeltungen an Massnahmen gegen Waldschäden ausserhalb des Schutzwaldes, die vor dem 31. Dezember 2019 durchgeführt werden, nach dem Umfang und der Qualität der Massnahmen richten.

[unter Vorbehalt Bereinigung Differenz Ergänzung WaG]

2Anstelle der Kriterien nach Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe j kann sich die Höhe der Finanzhilfen für Erschliessungsanlagen, die vor dem 31. Dezember 2019 erstellt, angeschafft oder wiederinstandgestellt werden, nach dem Umfang und der Qualität der Massnahmen richten.

Abs. 1: Die Höhe der globalen Abgeltungen an Massnahmen zur Verhütung und Behebung von Waldschäden ausserhalb des Schutzwaldes, richtet sich gemäss Art. 37a Abs. 3 WaG nach der zu verhindernden Gefährdung und der Wirksamkeit der Massnahmen. Die Abgeltungen sollten also leistungsorientiert ausgerichtet werden. Zurzeit fehlen im Bereich Waldschutz aber genügend Daten für eine derartige leistungsbasierte Förderung. Namentlich mangelt es an Daten zu den durchschnittlichen Kosten wirksamer Massnahmen und zum Flächenbezug bei Waldschutzmassnahmen ausserhalb des Waldes. Aus diesem Grund kann sich die Höhe der Abgeltungen an Massnahmen gegen Waldschäden ausserhalb des Schutzwaldes, die vor dem 31. Dezember 2019 durchgeführt werden, anstelle der Kriterien nach Art. 40a Abs. 1 nach dem Umfang der Massnahmen richten. Das heisst, für die Programmperiode 2016 - 2019) kann in vorübergehender Abweichung von Art. 37a Abs. 3 WaG kostenbasiert unterstützt werden. Bis dann wird das BAFU in Zusammenarbeit mit den Kantonen Erfahrungswerte sammeln sowie die neusten Überwachungs- und Behandlungstechniken überprüfen und auf dieser Basis für die nachfolgenden Programmperioden eine für den Waldschutz leistungsbasierte Lösung entwickeln.

[unter Vorbehalt Bereinigung Differenz Ergänzung WaG]

Abs. 2: Die Förderung der Walderschliessung soll gemäss Art. 43 Abs. 1 Bst. j ebenfalls leistungsbasiert erfolgen. Zurzeit fehlt aber eine breit abgestützte Datenbasis zu den Kosten für die Erstellung, Anschaffung sowie Wiederinstandstellung von Erschliessungsanlagen. Die Verhältnisse unterscheiden sich in den verschiedenen Regionen der Schweiz stark. Ebenso stellen sich unterschiedliche Anforderungen je nach Waldfunktion. Deshalb kann sich die Höhe der Finanzhilfe zur Förderung der