Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2016/17: Änderung von Verordnungen im Veterinärbereich · 24 Seiten

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Gliederungstitel vor Art. 103

Auf die Einschränkung auf „zeitlich befristete“ Veranstaltungen kann verzichtet werden, weil der Begriff im allgemeinen Sprachgebrauch ohnehin einen Anlass mit temporärem Charakter bezeichnet.

Art. 103

Sachüberschrift und Einleitungssatz: Die für die Betreuung der Tiere verantwortliche Person soll auch bei Veranstaltungen ohne Handel und Werbung einen Sachkundenachweis erbringen müssen.

Bst. c: formelle Anpassung aufgrund der bereits in Art. 22 eingeführten Abkürzung des Tierseuchengesetzes.

Bst. d: Auf die Einschränkung auf „zeitlich befristete“ Veranstaltungen kann verzichtet werden (Begründung: s. oben in den Erläuterungen unter „Gliederungstitel vor Art. 103“).

Art. 103a

Abs. 1: Veranstalterin und Veranstalter kann eine Einzelperson oder eine Organisation, eine natürliche oder auch juristische Person sein.

Bst. a: Unter „gesund“ ist zu verstehen, dass ein Tier keine Anzeichen von Krankheit oder Belastung zeigt, ein normales Haarkleid, Gefieder oder Erscheinungsbild der Haut aufweist und ein seiner Art und der Situation entsprechendes Verhalten zeigt.

Bst. g: Insbesondere dürfen keine Anzeichen einer übermässigen Belastung des Tieres (Stresssymptome) vorhanden sein. Im Fall deutlicher Verhaltensabweichungen oder anhaltender Stresssymptome müssen geeignete Massnahmen zur Belastungsminderung getroffen werden (z.B. Abschirmung vor dem Publikum, zusätzliche Rückzugsmöglichkeiten, ev. Verbringen in einen anderen Raum oder Verlassen des Veranstaltungsortes).

Art. 104

Sachüberschrift: Der Artikel hiess bisher lediglich Bewilligungspflicht. Neu soll er in Abgrenzung zu Art. 107a klarer benannt werden

Art. 107a

Abs. 1: Unter den Begriff überregionale Veranstaltung fallen alle Formen von Ausstellungen, Schauen, Märkten, Börsen, Auktionen, sowie (Sport-)Wettkämpfe, Turniere etc. mit überregionaler Bedeutung. Auch ein Zirkus, der ohne Wildtiere auskommt (und damit nicht unter Art. 90 Abs. 2 TSchV fällt), ist eine Veranstaltung. Bei

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