Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2016/17: Änderung von Verordnungen im Veterinärbereich · 24 Seiten
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überregionalen und somit meldepflichtigen Veranstaltungen ist der Organisator (Veranstalter) dafür verantwortlich, dass die Meldung fristgerecht bei der zuständigen Behörde (kantonaler Veterinärdienst) eintrifft. Die Meldung hat mittels offiziellem Formular des BLV zu erfolgen und muss die in Art. 209 Abs. 6 festgelegten Angaben enthalten. Die Meldepflicht gilt jedoch nicht für Handels- oder Werbeveranstaltungen (Börsen, Auktionen, Märkte etc.), die gemäss Art. 104 TSchV bewilligungspflichtig sind.
Abs. 2: Stehen die Tiere während der Veranstaltung unter der Obhut der Veranstalterin oder des Veranstalters, so ist in der Meldung eine für die Betreuung der Tiere verantwortliche Person zu bezeichnen. Dies gilt beispielsweise nicht für Wettkämpfe, bei denen die Tierhalterin oder der Tierhalter selbst für die Betreuung der Tiere sorgt.
Die für die Tierbetreuung verantwortliche Person muss einen Sachkundenachweis erbringen. Für eine Vielzahl von Tierarten gibt es entsprechende SKN-Ausbildungen. Oder aber es muss eine Person mit Berufsausbildung nach Art. 193 Abs. 2 (in Frage kommen insbesondere Landwirte oder Tierpfleger) oder zumindest mit genügend Erfahrung nach Art. 193 Abs. 3 gefunden werden.
Art. 108
Es muss richtigerweise auf Art. 92 Abs. 1 verweisen werden, nicht auf Abs. 2.
Art. 111
Abs. 2: Vor allem Online, aber auch in Katalogen werden immer wieder Gehege für Kleintiere angeboten, die nicht den Mindestanforderungen entsprechen bzw. nicht, ungenügend oder sogar falsch deklariert sind. Deshalb sollen neu auch Anbieter von Gehegen, die keine Tiere verkaufen, verpflichtet werden, schriftlich zu informieren und korrekt zu deklarieren.
Art. 122
Abs. 2: Im elektronischen Informationssystem E-Tierversuche werden keine für das Einreichen von Bewilligungsgesuchen für Versuchstierhaltungen benötigen Funktionen angeboten. Ein elektronisches Gesuchsformular wird nicht entwickelt, die Gesuche können deshalb nicht über E-Tierversuche eingefordert werden. Das BLV publiziert die Formularvorlage auf seiner Homepage für das Gesuch in Papierform.
Art. 123
Der Verweis auf die Definition für gentechnisch veränderte Tiere gemäss Einschliessungsverordnung vom 9. Mai 2012 (SR 814.912) wird gestrichen. Es gilt die neu eingeführte Definition für gentechnisch veränderte Tiere nach Art. 2 Bst. v TSchV.
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