Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2016/17: Änderung von Verordnungen im Veterinärbereich · 24 Seiten

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3. Anhänge der Tierschutzverordnung Anhang 1, Anmerkungen zu Tabelle 7

Anmerkung 7: Diese Anmerkung gilt nur für Gruppen, in denen ausschliesslich Jungtiere sind. Eine Gruppe, der auch Stuten mit Fohlen angehören, ist keine Jungtiergruppe, da die Stute älter als 30 Monate ist.

Anhang 1, Tabelle 9-1, (Tierkategorie)

Ziffern 1 und 2: Um die Begriffe für die verschiedenen Tierkategorien mit Art. 66 TSchV und mit der deutschen Version in Übereinstimmung zu bringen, wird der Beriff « Zuchttiere » durch « Elterntiere » ersetzt. Damit wird auch klargestellt, dass die Mindestanforderungen der Tabelle 9-1 auf alle Elterntiere anwendbar sind (Elterntiere Mast und Elterntiere Legehennen). Bisher sind diese Kategorien im allgemeinen Begriff « Zuchttiere » enthalten. Dies hat immer wieder zu Klärungsbedarf geführt.

Anhang 1, Tabelle 9-1, Ziffer 22 Um die Verständlichkeit der Tabelle zu erleichtern, werden die Formeln für die Berechnung der Anzahl Tiere pro m2 angepasst, indem einfach die zulässige Höchstzahl Tiere pro m2 Gitterfläche und pro m2 Einstreufläche definiert werden. Die heutigen Haltungssysteme sind so gebaut, dass eine einfache Berechnung der Tierdichte genügt. In Bezug auf die Tierdichte gibt es dabei keine Änderung.

Anhang 1, Tabelle 9-3: Haustauben

Diese Tabelle soll vollständig überarbeitet werden, weil sie einerseits schwierig zu verstehen und widersprüchlich ist und weil es andererseits seit einigen Jahren in der Praxis immer häufiger sogenannte „Offenfrontställe“ (Aussengehege mit Unterstand) gibt. Neu werden Mindestflächen für das Innen- und Aussengehege sowie für den Offenfrontstall angegeben, in denen eine bestimmte Anzahl Tiere gehalten werden dürfen. Diese Mindestfläche darf auch nicht geringer sein, wenn weniger Tiere als maximal möglich auf dieser Fläche gehalten werden. Für jedes weitere Tier kommt dann eine bestimmte Fläche pro Tier dazu. Besonders für den Offenfrontstall (Aussengehege mit Unterstand) ist diese Mindestgehegegrösse wichtig, weil das Gehege eine geschützte Rückzugsmöglichkeit mit allen notwendigen Einrichtungen beinhaltet. Neu besteht die Mindestfläche aus der Grundfläche, d.h. erhöhte Flächen bzw. Einrichtungen zählen nicht mehr zur Mindestfläche. Weil die neuen Anforderungen teilweise bauliche Massnahmen nötig machen, ist in Art. 225b eine Übergangsfrist vorgesehen.

Anhang 1, Tabelle 10: Haushunde

Aus Ziffer 12 und Fussnote 1 geht nun klar hervor, dass die Grundfläche von Boxen zur Haltung von zwei Hunden nicht reduziert werden darf, wenn darin nur ein Hund gehalten wird.

19/24 011.4/2013/16388 \ COO.2101.102.5.418861 \ 000.00.02