Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2016/17: Änderung von Verordnungen im Veterinärbereich · 24 Seiten

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der Versuchstierhaltung geprüft werden. Die zu erfüllenden Anforderungen sind in Art. 115 festgelegt.

Art. 152

Abs. 1 Bst. e: Neu muss zusätzlich zur Fahrzeit die Transportdauer schriftlich festgehalten werden. Dadurch wird die Rechtssicherheit für die Transporteure und die Nachvollziehbarkeit der zeitlichen Dauer der Tiertransporte erhöht. Die zulässige Transportdauer ist in Art. 152a (in Kraft seit 1. Dez. 2015) geregelt.

Art. 157

Abs. 1 und 2: Der Begriff "fachkundig" wird in der geltenden italienischen Fassung der Tierschutzverordnung mit "competente" übersetzt. In Art. 16 des Tierschutzgesetzes und Art. 15 Abs. 2 TSchV wird fachkundig hingegen mit "esperto" übersetzt, was hier übernommen werden soll.

Art. 160

Abs. 1: Da der Begriff Jungpferde in Art. 2 Abs. 3 nicht mehr definiert wird, soll hier klargestellt werden, ab welchem Alter Equiden beim Transport zwingend angebunden werden müssen.

Art. 165

Abs. 1 Bst. h: Die Gefahr, dass Tiere ein Transportmittel unkontrolliert verlassen, besteht nicht nur beim Ausladen über das Heck. Viele Transportmittel weisen heute Ausstiegsmöglichkeiten vorne seitlich auf. Diese sollen künftig ebenfalls durch eine separate Abschlussvorrichtung gesichert sein.

Art. 177

Bisher gilt, dass ein Wirbeltier nur töten darf, wer die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten hat. Das genügt in der Praxis nicht. Neu soll, analog zu den Voraussetzungen für die Schmerzausschaltung (Art. 15), Fachkunde vorausgesetzt werden, auch für die Tötung von Panzerkrebsen.

Art. 177a

Der Artikel bezieht sich explizit nur auf Schlachtbetriebe und gehört nicht in den Abschnitt mit den allgemeinen Bestimmungen. Er wird daher in den neuen 2. Abschnitt verschoben (Art. 179a).

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