Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2016/17: Änderung von Verordnungen im Veterinärbereich · 24 Seiten
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Art. 200a
Die Anerkennung ausländischer Ausbildungslehrgänge und ausländischer Diplome soll klarer geregelt werden. Dabei gilt es in erster Linie zu unterscheiden zwischen
- der Anerkennung von Lehrgängen, die im Ausland stattfinden und dort auch von Schweizerin besucht werden (Art. 199 Abs. 1 letzter Satz) und
- der Anerkennung einer ausländischen Ausbildung bzw. eines ausländischen Diploms einer Person, die in der Schweiz arbeiten oder eine Dienstleistung erbringen will (Abs. 1-3).
Ersteres ist in Art. 199 Abs. 1 (letzter Satz) geregelt. Vom BLV als gleichwertig anerkannte Lehrgänge und Kurse werden auf der Internetseite des BLV publiziert. Da die Lehrgänge und Kurse vom BLV als gleichwertig anerkannt wurden, dürfen Leiter/innen dieser Lehrgänge und Kurse schweizerische Diplome (FBA / SKN) ausstellen. D.h. wer einen vom BLV als gleichwertig anerkannten Lehrgang oder Kurs im Ausland besucht und ein Diplom erhält (SKN / FBA), muss kein Anerkennungsgesuch für sein Diplom stellen.
Diese Bestimmung regelt die Anerkennung von ausländischen Diplomen, die nicht in einem vom BLV anerkannten Kurs erworben wurden.
Absätze 1-2: In diesen Absätzen geht es um Personen mit ausländischen Diplomen, die mehr als 90 Tage in der Schweiz arbeiten und eine von der Tierschutzverordnung reglementierte Tätigkeit ausüben wollen. Sie müssen einen Antrag auf Anerkennung des Diploms stellen (z.B. auch Neuzuzüger aus dem Ausland). Auf der Homepage des SBFI findet sich eine Liste der reglementierten Tätigkeiten in der Schweiz, aus der klar hervorgeht für welche Tätigkeit man das Anerkennungsgesuch an wen richten muss: https://www.sbfi.admin.ch/sbfi/de/home/themen/diploma/anerkennungsverfahren-bei-niederlassung.html.
Abs. 3: Wer eine eine von der Tierschutzverordnung reglementierte Tätigkeit während weniger als 90 Tagen in der Schweiz ausüben will, gilt als Dienstleistungserbringer/in. Dienstleistungserbringer/innen bzw. Personen, die eine von der TSchV reglementierte Tätigkeit in der Schweiz während weniger als 90 Tagen ausüben wollen, brauchen keine Anerkennung. Sie müssen ihre Tätigkeit jedoch melden (vgl. Art. 2 BGMD), was auch online möglich ist: https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/themen/fza_schweiz-eu-efta/meldeverfahren.html.
Art. 201
Abs. 3: Da die Anforderungen an die Leiterinnen und Leiter von Tierversuchen in Art. 132 neu definiert wurden, sollen sich die Aus-, Weiter- und Fortbildungen im Tierversuchsbereich auch auf die Leitung von Tierversuchen beziehen.
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