Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2016/17: Änderung von Verordnungen im Veterinärbereich · 24 Seiten
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sie unnötigerweise in ihrem Verhalten einschränken. Durch die Präzisierung des Artikels wird der Einsatz des Kuhtrainers auf Kühe und weibliche Rinder ab einem Alter von 18 Monaten begrenzt.
Art. 39
Abs. 3: Die Bestimmung bezieht sich auf die Haltung von Rindern zur Grossviehmast, die über längere Zeit ausschliesslich in Einflächenbuchten mit Tiefstreu gehalten werden. Die besondere Problematik dieser Einflächenbuchten besteht darin,
dass der Klauenabrieb ungenügend ist. Wird die Einflächenbucht mit Tiefstreu jedoch nur als Liegebereich in einem Stall mit einem Laufhof oder bei ganzjährigem Weidegang genutzt, ist diese Haltungsform auch bei Rindern zur Grossviehmast möglich. Es handelt sich dann um ein Mehrflächensystem, da neben der Tiefstreu noch eine weitere Bodenqualität zur Verfügung steht. Durch die Ergänzung der Vorschrift mit „ausschliesslich“ wird diese Unterscheidung deutlich gemacht.
Art. 59
Abs. 4: Da der Begriff Jungpferde in Art. 2 Abs. 3 nicht mehr definiert wird, soll hier klargestellt werden, bis zu welchem Alter die Vorschriften über die Gruppenhaltung Anwendung finden. Materiell ändert sich an den Vorschriften nichts.
Art. 61
Abs. 4: Alle Equiden, die nicht im Sinne von Art. 2 Abs. 3 Bst. o TSchV genutzt werden, müssen täglich Auslauf erhalten.
Art. 69a
Bisher wurde die Pflicht der Tierhalter, die Schutzdienstausbildung von Hunden, den Einsatz von Herdenschutzhunden und den Einsatzzweck von Blindenführ-, Behinderten- und Rettungshunden der Betreiberin der zentralen Datenbank nach Art. 30 TSG zu melden, in Art. 17b Abs. 3 Bst. a – c TSV geregelt. Aus systematischen Gründen wird diese Pflicht nun in die TSchV verschoben.
Neu ist vorgesehen, dass zwar der Hundehalter weiterhin den vorgesehenen Einsatz als Herdenschutzhund der Betreiberin der Hundedatenbank meldet, das BAFU aber zudem die Herdenschutzhunde, die die Anforderungen des BAFU erfüllen, in der Datenbank registriert. Es geht darum, dass nur solche Hunde als „offizielle“ Herdenschutzhunde gelten sollen, bei denen Zucht, Ausbildung, Haltung und Einsatz die Anforderungen der Richtlinie des BAFU zu Herden- und Bienenschutz und zu Herdenschutzhunden vollumfänglich erfüllen. Ziel ist, dass jeder Berechtigte (z.B. der Kantonstierarzt) bei allfälligen Vorfällen mit Herdenschutzhunden jederzeit sieht, ob es sich um einen „offiziellen“ und vom BAFU finanziell unterstützten Herdenschutzhund
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