Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2016/17: Änderung von Verordnungen im Veterinärbereich · 24 Seiten

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Art. 101a

Bst. abis: Da Tierheime und Tierbetreuungsdienste sehr unterschiedlich organisiert sind, ist die genaue Dokumentation und sinnvolle Organisation wichtig und Voraussetzung für die Bewilligungserteilung. Besonders wichtig ist dies bei Organisationen, welche z.B. an verschiedenen Standorten Tiere betreuen (lassen) oder solche, in denen eine Person den Betreuungsdienst für zahlreiche Tiere durch mehrere Personen organisiert, selbst aber keine Tiere betreut.

Art. 101b

Abs. 1: Im bestehenden Absatz wird auf Art. 209 verwiesen. Da die Formularvorlagen neu in Art. 209a geregelt werden sollen, muss der Verweis angepasst werden.

Abs. 3 Bst. d: Der Absatz wird bedingt durch den Anpassungsvorschlag Art. 101a Bst. abispräzisiert.

Art. 101c

Abs. 1 und 2: Da die gewerbsmässige Huf- und Klauenpflege nicht standortgebunden ist, wird sie meistens nicht nur im Wohnkanton angeboten. Das Binnenmarktgesetz sieht vor, dass eine erteilte kantonale Bewilligung in der Regel ein Tätigwerden in der ganzen Schweiz ermöglichen soll. Um klare Verhältnisse zu schaffen, werden das Bewilligungsverfahren und der Geltungsbereich hier explizit geregelt.

Art. 102

Abs. 2 Bst. c: Die Streichung ergibt sich aus der Aufhebung von Art. 101 Bst. d.

Personen, Angebote oder Institutionen, die nicht unter die Bewilligungspflicht nach Art. 101 Bst. a, b und c fallen, müssen auch die personellen Anforderungen nach Art. 102 nicht erfüllen. Für sie gelten die Ausbildungspflichten, die jeweils für die

gehaltene Tierart gelten (z.B. Equiden nach Art. 31).

Abs. 2 Bst. d: Dieser Buchstabe ist keine Ausnahmeregelung zu Abs. 1 und muss daher separat geregelt werden (vgl. neuen Abs. 4).

Abs. 4: Der geltende Absatz hält fest, dass bei gewerbsmässigen Zuchten oder Haltungen von Wildtieren die Vorgaben nach Art. 85 gelten. Diese gelten jedoch auch ohne, dass dies hier festgehalten wird. Dieser Satz wird daher gestrichen. Neu wird unter Abs. 4 aufgeführt, über welche Ausbildung eine Person verfügen muss, die Tiere nach Art. 101 Bst. c abgibt.

9/24 011.4/2013/16388 \ COO.2101.102.5.418861 \ 000.00.02