Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2016/17: Änderung von Verordnungen im Veterinärbereich · 24 Seiten

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Neu enthält die Tabelle jeweils separate Vorgaben zur Berechnung von Aquarien- und Teichvolumina. Zudem wurde der Begriff „Körperlänge“ neu definiert: neu ist darunter nicht mehr die Gesamtlänge sondern die Standardlänge (= Distanz zwischen Kopfspitze und Schwanzflossenansatz) zu verstehen; da viele Zierfischarten verlängerte Schwanzfilamente haben, liefert die Standardlänge ein verlässlicheres Mass für die Fischgrösse.

Das neue Berechnungsschema ist einfacher in der Anwendung und ergibt verlässlichere Werte zur Bestimmung des Mindestvolumens von Aquarien und Teichen, jedoch mit gewissen Einschränkungen. Die wichtigsten sind in den Vorbemerkungen und den Anmerkungen zur Tabelle 8 aufgeführt. So ist das Schema zur Berechnung von Aquarienvolumina beispielsweise in erster Linie für Gesellschaftsaquarien gedacht. Es ist nicht geeignet zur Berechnung von Aquariengrössen für territoriale, aggressive oder grosse, schwimmfreudige Arten. Zudem sind zusätzlich zu den errechneten Volumina immer auch noch artspezifische Bedürfnisse zu berücksichtigen.

Überdies eignet sich das Schema auch nicht zur Berechnung von Händlerbecken in Koihandlungen. Da Koi lediglich Farbvarianten des gemeinen Karpfens sind, sollten für solcherlei gewerbsmässige Haltungen eher die Vorgaben für Speisekarpfen in der Tabelle 7 im Anhang 2 TSchV berücksichtigt werden.

III. Auswirkungen

1. Auswirkungen auf den Bund

Die vorgeschlagenen Verordnungsänderungen haben auf Bundesebene keinen zusätzlichen finanziellen oder personellen Aufwand zur Folge.

2. Auswirkungen auf die Kantone und die Gemeinden

Mit den vorliegenden Verordnungsänderungen entstehen den Kantonen grundsätzlich keine zusätzlichen Kosten.

Eine Vereinfachung des kantonalen Vollzugs hat die neue Strukturierung des Kapitels "Töten und Schlachten von Tieren" zum Ziel. Einerseits werden die Anforderungen an Personen beim Töten und Schlachten und die Bestimmungen fürs Schlachten bzw. fürs Töten präzisiert, anderseits wird geklärt, welche Tötungsmethoden für welche Tierart tiergerecht sind.

3. Auswirkungen auf die Volkswirtschaft

Bisher musste der Hundehalter die coupierten Hunde (Übersiedlungsgut und medizinische Coupierung) und die angeborenen verkürzten Ruten der Betreiberin Datenbank nach Art. 30 Abs. 2 TSG melden. Neu ist für die Erfassung dieser Angaben die Tier-

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