Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2016/17: Änderung von Verordnungen im Veterinärbereich · 24 Seiten
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Art. 2
Abs. 3 Bst. p und q: „Pferde“ soll durch „Equiden“ ersetzt und der Begriff "Jungpferde" aufgehoben werden (vgl. Erläuterungen oben zu "Ersatz eines Ausdrucks").
Abs. 3 Bst. v: Der Begriff „gentechnisch veränderte Tiere“ (GVT) wird neu definiert und mit der Begriffsbestimmung in der Einschliessungsverordnung vom 9. Mai 2012 (ESV; SR 814.912) in Übereinstimmung gebracht. Die rasche Entwicklung in der Molekulargenetik führt zu Fragen bezüglich der Abgrenzung von gentechnisch veränderten Tieren von solchen, die mit Hilfe von anderen Zucht- und Reproduktionsmethoden erzeugt werden. Unabhängig von der Art der Veränderung sollen Tiere, deren Genom mittels Nukleinsäurerekombinationstechniken verändert wurde in der Tierschutzgesetzgebung den Bestimmungen für GVT unterstehen. Gentechnisch veränderte Organismen sind in Art. 3 Bst. d der ESV definiert, wobei auf die in Anhang 1 aufgeführten Rekombinationstechniken verwiesen wird. Diese werden jedoch immer im Zusammenhang mit der Insertion von artfremden Nukleinsäuren aufgeführt.
Dadurch fallen Organismen, bei denen lediglich Nukleinsäuresequenzen ausgeschnitten werden, aber keine artfremde Nukleinsäure eingesetzt wird (Knockout),
nicht zwingend unter die Definition GVT. Bei Versuchstieren sind jedoch die Knockout-Modelle mindestens so bedeutend wie die transgenen Modelle. Ausserdem zeichnet sich im Heimtiersektor die Entwicklung von Knockout-Tieren ab (beispielsweise Allergen-freie Katzen). Diese Tiere sollen den Bestimmungen für GVT unterstellt bleiben. Damit wird die Unsicherheit beseitigt, ob nur transgene Tiere als GVT gelten sollen. Für die Nachkommen dieser Tiere gilt Art. 123.
Art. 17
Bst. e: Es ist anatomisch strittig, wo das Flotzmaul aufhört und die Nasenscheidewand beginnt. Die bisherige Formulierung schloss daher das unerlaubte Einziehen eines Nasenringes bei Rindern zur Verhinderung von Verhaltensabweichungen nicht eindeutig aus. Mit der ausdrücklichen Erwähnung der Nasenscheidewand wird die Bestimmung präzisiert.
Bst. kbis: Gemeint sind hier Geräte, die über Stromstösse Tiere ruhigstellen sollen (wie z.B. der „Cow Pacifier“ zur Immobilisation während Behandlungen am Tier). Solche Geräte versetzen die Tiere in Angst und verursachen Stress. Selbstverständlich fallen Geräte zur Elektrobetäubung nicht darunter, da sie nicht auf eine Verhaltensänderung des Tieres abzielen.
Art. 22
Abs. 3: Bisher war es die Aufgabe des Hundehalters, der Betreiberin der zentralen Datenbank nach Art. 30 Abs. 2 TSG coupierte Hunde (Übersiedlungsgut oder medizinisch indizierte Coupierung) und Hunde mit natürlich verkürzten Ruten zu melden (Art. 17 Abs. 3 Bst. d TSV). Neu soll diese Aufgabe den Tierärzten zukommen, da nur sie im Stande sind zu beurteilen, ob es sich bei einer verkürzten Rute um eine
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