Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2016/17: Änderung von Verordnungen im Veterinärbereich · 24 Seiten

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Art. 183

Die Bestimmung wird in Art. 178a Abs. 3 verschoben (vgl. Erläuterungen oben zu Art. 178a Abs. 3).

Art. 190

Abs. 1 Bst. b: Auch Tierschutzbeauftragte müssen über ein grosses Fachwissen verfügen und die entsprechenden Fortbildungen ausweisen.

Abs. 1 Bst. e: Wer gewerbsmässig Huf- und Klauenpflege durchführt, kann den Tieren bei nicht sachgemässer Durchführung grosse Schäden zufügen. Deshalb ist es wichtig, dass sich diese Personen regelmässig fortbilden.

Abs. 2: In der Praxis hat sich gezeigt, dass für das Personal in Viehhandels- und Transportunternehmen sowie das Schlachthofpersonal der Fortbildungsrhythmus von 3 auf 5 Jahre verlängert werden kann.

Art. 194

Abs. 1 Bst. b: Redaktionelle Änderung, damit der Wortlaut demjenigen von Art. 4 Abs. 1 Bst. b der Direktzahlungsverordnung (SR 910.13) entspricht.

Art. 199

Wenn auch die Kantone die Aus- und Weiterbildungen im Tierversuchsbereich anerkennen können, entsteht eine Kompetenzüberschneidung zwischen dem BLV und den Kantonen, die vermieden werden sollte. Diese Kompetenz wird deshalb gestrichen. Die Kantone sollen weiterhin für die Anerkennung der Fortbildung zuständig sein.

Art. 200

Abs. 5: Bei Anerkennungserneuerung nach 5 Jahren soll das BLV befugt sein, die Einhaltung der Fortbildungspflicht nach Art. 190 für Ausbildnerinnen und Ausbildner von Tierhaltern zu kontrollieren und diese als Bewilligungsvoraussetzung einzufordern.

Abs. 6: Bisher konnte das Ausstellen von Ausbildungsnachweisen nur untersagt werden, wenn die Durchführung der Kurse der Tierschutzverordnung widerspricht. Jedoch sollte das BLV diese Kompetenz auch haben, wenn die Durchführung bspw. nicht der TSchAV entspricht. Deshalb soll die Bestimmung allgemeiner formuliert werden.

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