Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2016/17: Änderung von Verordnungen im Veterinärbereich · 24 Seiten

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Art. 89

Bst. c: Betrifft nur den italienischen Text. Der Ausdruck „ateruro“ für „Schuppentier“ ist nicht korrekt und wird durch „pangolino“ ersetzt.

Bst e: Bisher sind einheimische Fische von der Bewilligungspflicht für Fische, die in Freiheit über 1 m lang werden können, ausgeschlossen. Diese Ausnahme besteht insbesondere, um Anglern die Möglichkeit zu geben, gefangene grosse einheimische Fischarten, wie z.B. Hechte oder Welse, vor dem Töten kurzfristig bewilligungsfrei zu hältern. Da es jedoch auch für die kurzfristige Haltung grosser einheimischer Fische eine entsprechende Infrastruktur und Fachkenntnisse braucht, sollen zukünftig auch für die Haltung einheimischer Fische die gleichen Regelungen gelten, wie für alle anderen Fische.

Bst. f: Hier wurden zusätzliche Arten aufgenommen, die auch bewilligungspflichtig sein [Dornteufel (Moloch horridus)] bzw. von der Bewilligungspflicht ausgenommen sein [Boelen-Phython (Morelia boeleni)] sollen. Der Dornteufel stellt sehr hohe Ansprüche an die Haltung, während die Haltung der Boelen-Phython grundsätzlich wenig problematisch ist.

Art. 90

Abs. 3 Bst a: Bisher gelten Haltungsbecken in der Gastronomie grundsätzlich nicht als gewerbsmässige Wildtierhaltungen. Neu soll dies nur noch für Becken zur Haltung von Süsswasser-Speisefischen gelten. Meeresfische und –krebse stellen bezüglich Haltung höhere Anforderungen und die benötigte Infrastruktur ist weitaus aufwendiger. Daher sollen zukünftig Salzwasser-Haltungsbecken in der Gastronomie der Bewilligungspflicht unterliegen.

Art. 94

Abs. 1: Im bestehenden Absatz wird auf Art. 209 verwiesen. Da die Formularvorlagen neu in Art. 209a geregelt werden sollen, muss der Verweis angepasst werden.

Art. 95

Abs. 2 Bst. a: Es soll explizit zum Ausdruck gebracht werden, dass die Ausnahmeregelung von Art. 95 Abs. 2 Bst a für die Haltung von Wildtieren für Zirkusse nur während der Tournee gilt. In der tourneefreien Zeit, z.B. im Winterquartier, müssen die Mindestmasse nach Anhang 2 auf jeden Fall eingehalten werden, auch wenn die Tiere während dieser Zeit regelmässig in der Manege ausgebildet, trainiert oder vorgeführt werden.

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