Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2016/17: Änderung von Verordnungen im Veterinärbereich · 24 Seiten

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handelt, für welchen auch eine Hundefiche angelegt ist, welche sämtliche Leistungen, Einsätze, Prüfungen des Hundes und dessen Geschichte umfasst.

Art. 74

Abs. 5: Die Pflicht, den Beginn der Schutzdienstausbildung der zentralen Datenbank nach Art. 30 TSG zu melden, ist aus systematischen Gründen in die TSchV verschoben worden (siehe auch Art. 69a).

Art. 76

Abs. 6: Geräte, die auf das Bellen hin Wasser oder Druckluft ausstossen, sollen verboten werden. Solche Geräte werden automatisch durch das Bellen des Hundes ausgelöst, unabhängig vom Grund der Lautäusserung. Das Tier wird z.B. auch bestraft, wenn es aus Wiedersehensfreude, aus Trennungsangst, aufgrund von

Schmerzen oder aus anderen Gründen bellt. Der Hund kann deshalb keinen Bezug zum Grund der Bestrafung herstellen, so dass der beabsichtigte Lerneffekt, nämlich nicht bei jeder Gelegenheit zu bellen, nicht erreicht wird.

Art. 76a

Es hat sich gezeigt, dass Inserate, in welchen Hunde zum Erwerb angeboten werden, häufig keine Kontaktdaten des Verkäufers enthalten, sondern nur eine Handy-Nummer oder eine anonyme Email-Adresse. Dies gilt insbesondere auch für Internetinserate, die im illegalen Geschäft mit Hunden sehr verbreitet sind. Es ist ein Leichtes, falsche und irreführende Angaben und Fotos zu publizieren. Ausserdem ist es für den Verkäufer sehr einfach, anonym zu bleiben. Dies macht den Vollzug der tierschutzrechtlichen, aber auch der tierseuchenrechtlichen Bestimmungen oft sehr schwierig und ist auch für die Erwerber von Hunden ein Problem. Aus diesen Gründen sollen Personen, die Hunde öffentlich anbieten, ihre vollständigen Kontaktdaten, also Vor- und Nachname sowie ihre Adresse schriftlich angeben müssen.

Art. 80

Abs. 3 – 5: Die Absätze werden dahingehend präzisiert, dass es sich bei den Haltungseinheiten für die vorübergehende Einzelhaltung von maximal drei Wochen um „Käfige“ im Sinne der neuen Anmerkung 2 Tabelle 11 Anhang 1 TSchV handelt.

Diese sind in erster Linie für Katzenpensionen gedacht. Zuchtkater hingegen dürfen nicht in solchen Käfigen gehalten werden, sondern müssen zwischen den Deckeinsätzen ein Gehege von mindestens 7m2 zur Verfügung haben. Gleichzeitig wird präzisiert, dass Katzen, die in Käfigen gehalten werden, zeitweilig Auslauf ausserhalb des Käfigs erhalten müssen. Der Auslauf kann auch in einem Gehege von 7m2 geboten werden.

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