Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2016/17: Änderung von Verordnungen im Veterinärbereich · 24 Seiten
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Art. 178
Neu soll die Betäubungspflicht, die bisher nur für Wirbeltiere gilt, auch für Panzerkrebse gelten, weil davon ausgegangen werden muss, dass sie auch leidens- und empfindungsfähig sind. Die Ausnahmen finden sich der Übersichtlichkeit halber neu in Art. 178a.
Art. 178a
Abs. 1: Die Ausnahmen der Betäubungspflicht finden sich bisher in Art. 178 Abs. 2. Neu ist hier einzig, dass sie auch für Panzerkrebse gelten (vgl. oben; Erl. zu Art.
178).
Abs. 2: Diese Vorschrift findet sich bisher in Art. 178 Abs. 3.
Abs. 3: Die Tötung von Küken und Embryonen ist bisher in Art. 183 geregelt. Da es sich bei der aufgeführten Tötungsart um eine Tötung ohne Betäubung im Sinne von Abs. 1 Bst. c handelt, soll sie hier aufgeführt werden. Korrekterweise muss statt von Embryonen in Brutrückständen von Föten in Brutrückständen gesprochen werden.
Art. 179
Neu werden im Art. 179 in den Absätzen 1 und 2 explizit die Anforderungen an eine tiergerechte Tötung festgehalten. Abs. 3 entspricht dem bisherigen Art. 179.
Gliederungstitel nach Art. 179: 1a. Abschnitt: Verantwortlichkeiten bei der Schlachtung
Art. 177a regelt bisher die Verantwortlichkeiten im Schlachtbetrieb im Abschnitt "Allgemeine Bestimmungen" zum Töten und Schlachten von Tieren. Die Bestimmung bezieht sich jedoch explizit auf Schlachtbetriebe und nicht aufs Töten. Sie hat auch keinen allgemeinen Charakter. Der Inhalt von Art. 177a soll deshalb in Art. 179a überführt und in einem eigenen Abschnitt geregelt werden.
Art. 179a
Siehe oben, Erläuterungen zum Gliederungstitel nach Art. 179. Inhaltlich wird die Bestimmung nicht geändert.
Gliederungstitel vor Art. 180: 2. Abschnitt: Umgang mit den Tieren in den Schlachtanlagen
Der 2. Abschnitt bezieht sich explizit auf den Umgang mit Tieren bei der Anlieferung und Unterbringung sowie der Zuführung zur Schlachtung in der Schlachtanlage. Das soll neu schon aus der Abschnittsüberschrift hervorgehen.
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