Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2016/17: Änderung von Verordnungen im Veterinärbereich · 24 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 4Fedlex · Erläuternder Bericht
angeborene Eigenschaft oder um eine Coupierung handelt. Der Tierarzt erfasst diese Merkmale zum Hund direkt in der Datenbank. Nach Art. 17b TSV muss der Tierhalter eines importierten Hundes innert zehn Tagen nach der Einfuhr einen Tierarzt aufsuchen. Liegt bei einem importierten Hund ein entsprechendes Attest eines ausländischen Tierarztes vor, so muss der Tierarzt in der Schweiz dies nicht nochmals neu beurteilen, sondern kann seine Meldung gestützt auf dieses Attest stützen.
Art. 23
Abs. 1 Bst. f: Der Lebendtransport von Fischen auf Eis oder in Eiswasser war bereits bis anhin verboten. Neu soll das Verbot auch auf Panzerkrebse ausgeweitet werden, wobei der Transport von Hummern in mittels Kühlelementen gekühlten Kisten nach wie vor toleriert wird, wenn die Tiere bspw. durch Karton oder Styropor vom Kühlelement getrennt sind. Die Tiere dürfen jedoch auf keinen Fall direkt mit Eis in Kontakt kommen (das auftretende Schmelzwasser könnte bei den Tieren zu Osmose-bedingten Schädigungen führen).
Abs. 1 Bst. g: In Gastronomiebetrieben werden lebende Hummer bis zur Verarbeitung (teilweise mehrere Tage) in gekühlten Boxen ausserhalb des Wassers gehalten. Einige Panzerkrebsarten können diese Haltung überleben, sie ist jedoch nicht artgerecht. Da Panzerkrebse zudem ausserhalb des Wassers keine Stoffwechselprodukte über die Kiemen abgeben können, ist eine solche Haltung auch aus Sicht der Lebensmittelhygiene fragwürdig. Aus diesen Gründen soll zukünftig die Haltung von Panzerkrebsen ausserhalb des Wassers verboten werden.
Art. 24
Bst. f verbietet die sogenannten „Streichelzoos“ mit direktem Kontakt zwischen Besuchern und Tieren. Die erwähnten Tierarten sind klassische Beutetiere von wildlebenden Prädatoren (Greifvögel, Landraubtiere), die von ihrer natürlichen Verhaltensweise her dauernd auf leicht zugängliche Verstecke angewiesen sind. Sie sind jederzeit auf Flucht eingestellt und können deshalb – besonders in ungewohnter Umgebung – sehr schreckhaft sein. Durch den Zutritt von Besuchern zum Gehege sind Kaninchen und Kleinnager (z.B. Meerschweinchen) sowie Küken in solchen „Streichel-Gehegen“ einer potenziell beträchtlichen Belastung ausgesetzt. Insbesondere wenn ihnen hinterher gejagt oder sie sogar hoch gehoben werden, steht diese Belastung der Tiere in keinem Verhältnis zu einem allfälligen Nutzen für den Veranstalter und das Publikum.
Art. 35
Abs. 4 Bst. b: Stiere harnen aufgrund ihrer anatomischen Voraussetzungen auf die Standfläche und wölben dabei nicht den Rücken. Dieses Ausscheidungsverhalten kann somit nicht vom Kuhtrainer gesteuert werden. Stiere unter dem Kuhtrainer sind also bei verschiedensten Aktivitäten Strafreizen ausgesetzt, die wirkungslos sind und
4/24 011.4/2013/16388 \ COO.2101.102.5.418861 \ 000.00.02