Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2016/17: Änderung von Verordnungen im Veterinärbereich · 24 Seiten

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Art. 129

Abs. 1 und 2: Jedes Institut oder Laboratorium, das Tierversuche durchführt, muss eineTierschutzbeauftragte oder einen Tierschutzbeauftragten bestimmen. In Betrieben, die mehrere Abteilungen, Institute, Laboratorien oder Versuchstierhaltungen umfassen ist eine (zentrale) Tierschutzbeauftragte oder ein (zentraler) Tierschutzbeauftragter zu bezeichnen.

Auf Empfehlung des BLV haben Hochschulen und Industriebetriebe, die Tierversuche durchführen, solche Fachpersonen bezeichnet, die im Bewilligungsprozess unter Anwendung von E-Tierversuche und als Ansprechpartner der kantonalen und BLV-Fachstellen eine wichtige Rolle spielen. Bisher fehlt jedoch in der Tierschutzverordnung die entsprechende Funktionsbeschreibung und Kompetenzregelung der Tierschutzverantwortlichen.

Abs. 2 und 3: Es handelt sich um die geltenden Absätze 1 und 2, die verschoben werden.

Art. 129a - Art. 129b

Mit der Einführung der Funktionen des bzw. der Tierschutzbeauftragten müssen die Verantwortlichkeiten zwischen dem Bereichsleiter und den Tierschutzbeauftragen geregelt werden. Der Bereichsleiter ist für die betrieblichen und personellen Ressourcen verantwortlich. Die Tierschutzbeauftragten tragen die Verantwortung für die Erfüllung der Tierschutzanforderungen bei der Planung und Ausführung der Tierversuche. Bezüglich der Erfüllung der 3R-Anforderungen sollen sie auch Weisungsrecht gegenüber den Versuchsleitern haben. Sie beraten Versuchsleiterinnen oder Versuchsleiter und versuchsdurchführende Personen insbesondere bei der Umsetzung der 3R-Anforderungen und sind in dieser Hinsicht für die kantonalen Bewilligungsstellen die zentralen Ansprechpersonen im Betrieb. Um diesen Anforderungen gerecht zu werden, müssen sie über mindestens die gleiche fachliche Qualifikation verfügen wie die Versuchsleiterinnen und Versuchsleiter.

Art. 132

Die Versuchsleiterinnen und Versuchsleiter müssen weiterhin dieselben Aus- und Weiterbildungsanforderungen erfüllen wie die Tierschutzbeauftragten. Diese Anforderungen werden als tierversuchsorientierte Weiterbildung nach Art. 197 festgelegt und in der TSchAV (SR 455.109.1) geregelt.

Art. 142

Abs. 1 Bst e: An die Leiterinnen und Leiter der Versuchstierhaltungen, die belastete Linien/Stämme oder Tiere halten, die spezieller Betreuung bedürfen, werden höhere Anforderungen gestellt, als wenn lediglich Versuchstiere ohne besondere Ansprüche gehalten werden. Deshalb muss auch die Qualifikation des Leiters oder der Leiterin

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