Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2016/17: Änderung von Verordnungen im Veterinärbereich · 24 Seiten

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Welpen importiert würden, sondern dass vermehrt illegale Importe stattfinden würden. Den Kantonen würde dies erheblichen Zusatzaufwand verursachen und insbesondere auch Probleme in Bezug auf die Ergreifung von geeigneten und adäquaten Massnahmen (Zurücksendung, Euthanasierung, Quarantäne) in solchen Fällen.

Neu soll in die Tierschutzverordnung die Funktion der Tierschutzbeauftragten für Tierversuche aufgenommen und deren Aufgaben und Kompetenzen definiert werden. Damit wird eine der empfohlenen Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates in Erfüllung des Postulats Maya Graf 12.3660 „Zukunft der Stiftung Forschung 3R und Alternativmethoden für Tierversuche“ umgesetzt. Ergänzend wird die Aus- und Weiterbildung für Personen, die Tierversuche durchführen oder leiten, eine Versuchstierhaltung leiten oder als Tierschutzbeauftragte Verantwortung übernehmen, einheitlich geregelt.

Schliesslich soll mit der aktuellen Revision einerseits die Systematik des 8. Kapitels "Töten und Schlachten von Tieren" so angepasst werden, dass klar ist, welche Regelungen für das Schlachten und für das Töten gelten und welche nur für das Schlachten. (Damit der Änderungserlass übersichtlich bleibt, sollen reine Verschiebungen von Artikeln bzw. Abschnitten, ohne materielle Änderungen, erst nach der Vernehmlassung vorgenommen werden.) Es sollen einige materielle Verbesserungen vorgenommen werden, damit die Forderung nach tiergerechten Tötungen in der Praxis auch durchgesetzt werden kann. Die Anforderungen an eine tiergerechte Tötung sollen klarer geregelt und die Anforderungen an Personen, die Tiere töten dürfen, erhöht werden. Bereits nach geltendem Recht verboten ist das Töten auf qualvolle Art, wie beispielsweise das Ertränken oder Ersticken von Tieren.

II. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen

1. Artikel der Tierschutzverordnung Ersatz eines Ausdrucks

„Pferde“ soll durch „Equiden“ ersetzt werden. In der TSchV wird bisher der Begriff „Pferde“ verwendet; gemeint sind alle domestizierten Equiden. In der TSV und im EU-Recht wird dafür der Begriff „Equiden“ verwendet. Der Begriff wird der gängigen Verwendung in den anderen Verordnungen angepasst. Gleichzeitig wird der Begriff „Jungpferde“ aufgehoben, um Verwirrung vorzubeugen. Anstelle von „Jungpferden“ wird im Text jeweils die bisherige Begriffsdefinition in Bezug auf die „Jungtiere“ der Equiden benutzt. In einigen Artikeln wird „Pferd“ beibehalten, nämlich dann, wenn nicht Equiden, sondern Pferde gemeint sind.

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