Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/15: Bundesgesetz über anerkannte elektronische Identifizierungseinheiten (E-ID-Gesetz) · 35 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 12Fedlex · Ergebnisbericht
Ergebnisbericht Vernehmlassung Bundesgesetz über elektronische Identifizierungsdienste (E-ID-Gesetz, EIDG)
Sicherheitsstufen für alle Personen barrierefrei möglich zu sein habe. Eine Privatperson (D. Muster) sieht Fälle, in denen ein Kontrahierungszwang des IdP angebracht wären und schlägt eine Umkehr vor, nämlich ein Kontrahierungszwang mit gesetzlich geregelten Ausnahmen; er schlägt die Regelung der Anerkennung ausländischer E-ID vor. Eine Privatperson (B. Oldani) schlägt eine Ergänzung für die Herausgabe von E-ID an juristische Personen vor.
6.2.2 Art. 4 Anerkennung von IdP
BL sieht eine Lücke bezüglich des geforderten Sicherheitsberichts und beantragt die Ergänzung von Art. 4 Abs. 2. FR erachtet die Erneuerung der Anerkennung nach 3 Jahren als erhebliches Erschwernis sowohl für die Bundesverwaltung als auch für die IdP und verlangt, dass bei den Prozessen auf Einfachheit und Kosteneffizienz geachtet werde. GE möchte auf Gesetzes- oder Verordnungsebene verankern, dass auch Kantone als IdP agieren können. SH regt an zu prüfen, ob zusätzlich ein Kriterium bezüglich der Beherrschung durch ausländische Investoren aufgenommen werden solle. TG verlangt eine Ergänzung bezüglich Datenhaltung „ausschliesslich in der Schweiz“.
Die GLP begrüsst die Regelung, dass IdP die E-ID-System-Daten in der Schweiz nach schweizerischem Recht halten und bearbeiten müssen, hat aber Zweifel an der Praktikabilität der Regelung. Für die SVP sollten IdP als Anerkennungsvoraussetzung nicht nur ihren Sitz in der Schweiz haben müssen, sondern auch mehrheitlich von Schweizer Staatsangehörigen kontrolliert werden.
Von den Dachverbänden der Wirtschaft sehen die FER und SwissHoldings die Regelung, dass mögliche IdP ihren Sitz in der Schweiz haben müssen, als Hindernis für die spätere Notifikation der schweizerischen E-ID bei der EU. Die SBV bemerkt, dass falls im Gesetzestext definiert wird, auch staatliche Stellen als IdP anerkannt werden können, für diese die Anerkennungsvoraussetzung des Art. 4 Abs. 2 Bst. b VE-E-ID-Gesetz entfalle und macht diesbezüglich einen Formulierungsvorschlag für einen neuen Abs. 3.
Von den Vereinigungen im IKT-Bereich macht der ISSS Formulierungsvorschläge und Anmerkungen und verlangt Konkretisierungen. KARTAC und SPA schlagen vor, auf gesetzlicher Ebene sicherzustellen, dass bei Geschäftsaufgabe eines IdP, die von diesem IdP ausgestellten E-ID im Geschäftsverkehr und im Verkehr mit Verwaltungseinheiten ohne Unterbruch weiter genutzt bzw. nahtlos durch eine neue E-ID abgelöst werden können. KARTAC und SPA schlagen vor, die Datenhaltung ausserhalb der Schweiz zuzulassen, sofern Datensicherheit und Datenschutz adäquat nach Schweizer Recht sichergestellt ist. KARTAC und SPA verlangen, dass gleichwertige Anerkennungsverfahren, die bereits nach einem anderen Gesetz durchgeführt wurden, als hinreichend zuzulassen sind.
Die FMH regt an zu verlangen, dass die Server, auf denen E-ID-Daten gespeichert werden, zudem in europäischen Händen sein müssten und nicht einer US-Firma gehören dürften. Der SAV regt an, auf den zweiten Satzteil von Abs. 2 Bst. g. und Abs. 4 Bst. b «…oder gleichwertige finanzielle Sicherheiten nachweisen» zu verzichten. Die Regelung würde nur dann Sinn machen, wann das Vorhandensein der finanziellen Mittel (durch die Behörde) auch regelmässig geprüft würde und die Mittel dem Zugriff von Dritten entzogen wären.
Die UBS sieht in der Voraussetzung zur Datenhaltung in der Schweiz und nach schweizerischem Recht eine nicht zeitgemässe Voraussetzung und regt eine grössere Flexibilität an, soweit die entsprechenden Sicherheitsanforderungen garantiert werden können. Zudem sollten auch Betreiber von E-ID-verwendenden Diensten im Ausland zugelassen sein, was zwangsläufig einen gewissen Datenverkehr ins Ausland mit sich bringen würde. Nur so kön-