Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/15: Bundesgesetz über anerkannte elektronische Identifizierungseinheiten (E-ID-Gesetz) · 35 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung Bundesgesetz über elektronische Identifizierungsdienste (E-ID-Gesetz, EIDG)
Kontakt von natürlichen Personen mit der Bundesverwaltung), die staatlich anerkannte E-ID als einzige Möglichkeit zwingend vorzuschreiben.
6.5 5. Abschnitt
6.5.1 Art. 17 Pflichten
BL sieht es im Interesse des Kindes- und Jugendschutzes sowie um beschränkt handlungsfähige Menschen zu schützen angebracht, das Alter bis 18 Jahre und die Einschränkung der Handlungsfähigkeit stets zu übermitteln. Für BL ist zu klären, durch wen die Überprüfung gemäss Abs. 1 Bst. c gewährleistet werden muss. TG sieht es als sinnvoll an, in Art. 17 den Begriff „antragstellende Person“ zu verwenden. TG regt an, Regelungen zur Entsperrung der E-ID in das Gesetz aufzunehmen. ZH regt an, dass die Inhaberin oder der Inhaber der E-ID zusätzlich die Möglichkeit haben sollte, auf eigenes Begehren hin die Aufbewahrungszeit der Daten über die Anwendung der E-ID zu verlängern. Überdies soll die Inhaberin oder der Inhaber auf Wunsch die Daten einsehen und allenfalls selbstverantwortlich zu einem späteren Zeitpunkt (d. h. nach Ablauf der Frist von sechs Monaten) löschen können. ZH erachtete es als sinnvoll, den IdP zu verpflichten, die Sperrliste auch der Identitätsstelle nach Art. 19 E-ID-Gesetz zu melden; Zudem sei zu prüfen, ob auch den Strafverfolgungsbehörden Zugriff auf diese Sperrliste gewährt werden sollte.
Der FER erscheint es mit Blick auf die betroffenen Unternehmen nicht realistisch, dass die IdP jederzeit die Gültigkeit aller E-ID, die sie ausstellen, nachweisen können müssen und dass deren Überprüfung kostenlos möglich sein muss. Der Verweis auf die Kostenlosigkeit sollte gemäss der FER aus der Bestimmung gestrichen werden. Der VSKB regt Klärung und Anpassung von Abs. 1 Bst. g an, damit Konformität mit anderen gesetzlichen Aufbewahrungspflichten erreicht wird.
Die FMH stellt fest, dass die Frage einer Publikation oder einer Zugänglichmachung des Widerrufs oder der Sperrung an E-ID-Anwender wie z.B. an das Patientendossier nicht geregelt ist.
Post und SBB schlagen vor, das Wort „periodisch“ wegzulassen oder durch „ordnungsgemäss“ zu ersetzen. Die UBS hält fest, dass nur die Identitätsstelle die Überprüfung der Gültigkeit der E-ID jederzeit durchführen sollen könne; gegenüber Dritten, insbesondere gegenüber E-ID betreibenden Diensten, kann diese Pflicht des IdP nicht uneingeschränkt gelten. UBS und Swisscom schlagen vor, Bst. g zu streichen, da einerseits die Grundsätze des Datenschutzes gelten und es andererseits regulatorische Anforderungen geben könne, welche eine längere Aufbewahrung erfordern. Die UBS schlägt für das Teilen von Attributen, die über die Personenidentifizierungsdaten hinausgehen, vor, bei jedem Ereignis das ausdrückliche Einverständnis des E-ID-Inhabers vorzuschreiben; sie erachtet es als wichtig, dass Meldungen über Störungen oder den Verlust gemeldet und bearbeitet werden können. Wie dies organisiert ist, soll hingegen dem IdP überlassen bleiben.
Inclusion Handicap fordert, dass die benötigten technischen Mittel zur Einholung des Einverständnisses von den IdP so ausgestaltet werden, dass auch Menschen mit Behinderungen ihr Einverständnis schnell und auf unkomplizierte Weise geben und den Kundendienst in gleicher Weise benützen können, wie Menschen ohne Behinderungen. Dabei sollen mehrere verschiedene barrierefreie Kanäle zur Verfügung gestellt werden.