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Vernehmlassung 2017/15: Bundesgesetz über anerkannte elektronische Identifizierungseinheiten (E-ID-Gesetz) · 35 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung Bundesgesetz über elektronische Identifizierungsdienste (E-ID-Gesetz, EIDG)

Von den Dachverbänden der Wirtschaft schlägt der VSKB die Herausgabe der E-ID-Registrierungsnummer mit der Ausstellung einer Identitätskarte oder eines Passes vor.

Von den Vereinigungen im IKT-Bereich sprechen sich SDA und Swico für transaktionsbezogene einmal verwendbare Authentisierungscodes aus und erachten es als falsch, die E-ID als neue permanente zentrale Personennummer einzuführen. Der ISSS befürwortet die Schaffung einer eindeutig identifizierenden jedoch auf die AHV-Versichertennummer nicht rückführbare numerischen Kennzeichnung.

Von den anderen Vereinigungen sprechen sich Privatim für die Verwendung eines nichtsprechenden eindeutigen Identifikators aus, der von der Versichertennummer unabhängig ist. Der VZGV begrüsst die angedachte Erweiterung des Kreises der Berechtigten zur Verwendung der AHV-Versichertennummer. Für FMH und IG eHealth gilt es darauf zu achten, dass keine Inkompatibilität entsteht, die dann die Nutzung der E-ID für ein Patientendossier verunmöglichen würde. Eine Verknüpfung der E-ID-Registrierungsnummer mit der Patientenidentifikationsnummer soll möglich sein. eGov-Schweiz schlägt vor, dass die E-ID mit einem eindeutigen eGovernment-Identifikator für alle natürlichen und juristischen Personen erweitert werde. Aus Sicht des Vereins besteht auch die Möglichkeit der Verwendung der AHVN13.

Für die UBS sollte es möglich sein, dass eine Person verschiedene E-ID mit je unterschiedlichen Registrierungsnummern unterhalten kann.

Von den weiteren Interessierten sind Open Geneva Hackathons und eine Privatperson (B. Lehmann) für die Verwendung eines nicht-sprechenden eindeutigen Identifikators der von der Versichertennummer unabhängig ist.

5.3 Personenidentifizierungsdaten

Eine staatlich anerkannte E-ID bestätigt die Existenz und Identität einer natürlichen Person aufgrund der Personenidentifizierungsdaten, die in staatlich geführten und gepflegten Registern hinterlegt sind. Da nur Daten bestätigt werden können, die in den Informationssystemen des Bundes (Informationssystem Ausweisschriften [ISA]; Zentrales Migrationsinformationssystem [ZEMIS]; elektronisches Personenstandsregister Infostar; Zentralregister der zentralen Ausgleichsstelle der AHV [ZAS-UPI]) geführt werden, ist die Aufzählung in Art. 7 der Vernehmlassungsvorlage abschliessend.

AG, BS und GR schlagen eine Verringerung der Anzahl der bestätigten Personenidentifizierungsdaten vor und verweisen auf den Grundsatz, dass im Rahmen von staatlichen E-Dienstleistungen nicht mehr Personendaten bearbeitet werden dürfen, als in der physischen Welt; TG empfiehlt ein Verbot der Zuordnung weiterer Daten zur E-ID.

Piratenpartei und GPS halten fest, dass die relevanten Daten der E-ID denen der analogen Identitätspapiere entsprechen sollen, d.h. nur die Parameter Name(n), Vorname(n) und Geburtstag (eventuell noch Nationalität, Heimatort) als Basisdaten enthalten sollen.

Von den Gebietskörperschaften äussert sich der Gemeindeverband mit dem Wunsch, weniger Personenidentifizierungsdaten zu bestätigen.

Von den Dachverbänden der Wirtschaft begrüsst es die SBV, dass Informationen, welche über die staatlich geführten Personenidentifizierungsdaten hinausgehen, Teil einer E-ID sein können.

Einige Vereinigungen im IKT-Bereich schlagen Varianten bezüglich Bestätigung oder Umgang mit zusätzlich zugeordneten Daten vor. Für die IG ICT ZH gibt es keinen Grund, die Personenidentifizierungsdaten abschliessend und einschränkend zu nennen. Für die KAR-