Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/15: Bundesgesetz über anerkannte elektronische Identifizierungseinheiten (E-ID-Gesetz) · 35 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung Bundesgesetz über elektronische Identifizierungsdienste (E-ID-Gesetz, EIDG)
6.2.10 Art. 13 Subsidiäres E-ID-System des Bundes
AG bevorzugt die Bezeichnung einer Verwaltungseinheit durch den Bundesrat. Durch die durch den Bund definierte Verwaltungseinheit könnte eine möglichst kostenneutrale sowie funktional den Bedürfnissen der öffentlichen Verwaltung entsprechende Dienstleistung geschaffen werden. TG begrüsst dass der Bund befugt sein soll, für die Bedürfnisse von Behörden ein E-ID-System betreiben zu können. ZG regt an, statt eines subsidiären E-ID Systems eine zentrale Herausgabe von E-ID mit substanziellem oder hohem Sicherheitsniveau durch den Bund vorzusehen (analog der Ausgabe von Pass und Identitätskarte).
Die GLP regt an, den Bund gesetzlich zu verpflichten, E-ID der Sicherheitsniveaus „substanziell“ und „hoch“ anzubieten, falls sich auf dem schweizerischen Markt kein IdP dafür findet.
Die FER wünscht eine Auflistung der Kosten für ein subsidiäres E-ID-System des Bundes, für den Fall, dass aus Rentabilitätsgründen kein privater IdP ein solches betreiben wolle.
SBV und VSBK schlagen vor, dass ein subsidiäres E-ID-System für den im Vorentwurf aufgeführten Fall im Sinne der Systemkontinuität zwingend betrieben werden müsse, und es grundsätzlich allen Marktteilnehmern (nicht nur Behörden) dauerhaft zugänglich sein sollte.
Der SAV regt an, dass sich der Bund eine generelle Kompetenz vorbehält, eigenständig tätig zu werden.
Aus Sicht der Swisscom sollte das subsidiäre E-ID-System des Bundes gemäss Art. 13 VE nicht eine Möglichkeit, sondern eine Pflicht auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes sein. Falls der Markt die staatlich anerkannte E-ID nicht von Anfang an fördert, dann müsse es der Bund selbst machen und ein System mindestens für den eGov-Bereich anbieten. Demnach sollte auch in Art. 1 Abs. 2 VE als Zweck die Sicherstellung der Verbreitung der E-ID im eGov-Bereich aufgenommen werden.
Inclusion Handicap regt an, die Voraussetzungen zum Entzug der Anerkennung dadurch zu ergänzen, dass auch ein Verstoss gegen Art. 8 Abs. 2 BV sowie der UNO-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UNO-BRK; SR 0.109) zum Entzug der Anerkennung führen könne.
6.3 3. Abschnitt Inhaberinnen und Inhaber von E-ID, Art. 14 Pflichten
LU regt an, Strafbestimmungen aufzunehmen für die Fälle, in denen rechtmässige Inhaber ihre E-ID pflichtwidrig an Dritte weitergeben. ZG regt an, im Gesetz klar zu regeln, ob eine Person nur eine oder mehrere E-ID besitzen könne. ZG würde es zur Vereinfachung der Prozesse begrüssen, wenn pro Person nur eine einzige E-ID gelöst werden könnte.
Der ISSS macht Formulierungsvorschläge und Anmerkungen und macht Konkretisierungen in Bezug auf die Herausgabe der E-ID an juristische Personen. Die IG ICT ZH bemerkt, dass die notwendigen Massnahmen abhängig von der Sicherheitsstufe seien.
Der VZGV bemerkt, dass die notwendigen Massnahmen abhängig von der Sicherheitsstufe seien und regt eine Präzisierung an.
Swisscom und UBS regen an in Art. 14 VE die Pflicht der Inhaberin oder des Inhabers der E-ID aufzunehmen, wann diese dem IdP Meldung zu erstatten haben zwecks Sperrung oder Widerruf der E-ID, insbesondere bei Vorliegen von Anhaltspunkten für Missbrauch der E-ID.
Eine Privatperson (F. Scotoni) sieht in der Delegationsnorm einen direkten Gegensatz zu Art. 164 Abs. 1 lit. c BV und regt eine genauere Umschreibung der Sorgfaltspflichten der Inhaberinnen und Inhaber an.