Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/15: Bundesgesetz über anerkannte elektronische Identifizierungseinheiten (E-ID-Gesetz) · 35 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung Bundesgesetz über elektronische Identifizierungsdienste (E-ID-Gesetz, EIDG)
den, dienen sie zur Deckung des Aufwandes; Einsparungen des Aufwandes durch technische Weiterentwicklungen würden eine Gebührensenkung bewirken. Weiter würden die Behörden (Bund, Kantone, Gemeinden) wegen der E-ID vermehrt per E-Mail kommunizieren und ersparten sich gesamthaft Kosten für Briefpapier, Kuvert, Porto in Millionenhöhe. Diese Minderausgaben seien ein Gewinn zur Finanzierung der durch die E-ID anfallenden Anwendungskosten.
6.9 9. Abschnitt: Haftung Art. 24
BE, SO und GL weisen darauf hin, dass E-ID-verwendende Dienste oder IdP auch staatliche Stellen sein können, für die ein anderes Staatshaftungsrecht gelte, als das erwähnte Verantwortlichkeitsgesetz des Bundes (Verantwortlichkeitsgesetz, VG, SR 170.32). ZG hält fest, dass zumindest E-ID mit hohem Sicherheitsniveau so zu konzipieren seien, dass mit ihnen auch Rechtsgeschäfte abgeschlossen werden können.
Die FMH regt an festzuhalten, dass ähnlich wie im ZertES, auch im E-ID-Gesetz der IdP die Haftung weder für eigenes Verhalten noch für jenes ihrer Hilfspersonen wegbedingen könne.
Die Post regt an zu beachten, dass nicht Haftungsvorschriften zu einem Standortnachteil für Schweizer Akteure führen.
Inclusion Handicap erachtet eine barrierefreie Nutzung der E-ID als sehr wichtig, da für allfällige Fehler bei der Benutzung der E-ID, welche einen Schaden anrichten, die betroffenen E-ID-NutzerInnen einstehen müssten. Der Exkulpationsbeweis dürfte – wie generell im Cyberspace/im Internet - nicht einfach sein. Eine Privatperson (D. Muster) regt an, die Haftung der jeweiligen Partei klarer zu regeln; wie Z.B. in der EU-Verordnung. Eine Privatperson (F. Scotoni) sieht die vorgeschlagene Haftung als weitaus nachteiliger als eine Staatshaftung bei einer staatlichen Lösung an. Eine weitere Privatperson (B. Oldani) regt an diesen Artikel zu streichen, weil er nicht praktikabel sei; Weltweit hafte kein Softwarehersteller für eine Software.
6.10 10. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Digitalswitzerland fordert den Bundesrat auf, das Inkrafttreten des E-ID-Gesetzes und der damit fallende Startschuss für eine breite anerkannte E-ID-Lösungen zu forcieren.
6.11 Änderung anderer Erlasse
BL schlägt eine Änderung in Art. 41 Abs. 6 AuG (Ausländergesetz, SR 142.20) vor: „Das SEM legt die Form und den Inhalt der Ausweise fest. Für Ausweise, welche nicht zum Bezug einer anerkannten elektronischen Identifizierungseinheit (E-ID) nach dem Bundesgesetz über anerkannte elektronische Identifizierungseinheiten berechtigen, legt das SEM Inhalt, Ausstellung, Verwendung, Sperrung und Widerruf zur elektronischen Identifizierung fest. Es kann die Ausfertigung der Ausweise und die Ausstellung der elektronischen Identifizierung teilweise oder ganz Dritten übertragen.“ TG bemerkt zur vorgesehenen Anpassung des ZertES, dass vom Verzicht der Vorsprache zur Erstellung einer elektronischen Signatur abzusehen sei.
Der VSKB fordert dazu auf, an geeigneter Stelle die Anforderungen an ein angemessenes Sicherheitsniveau bei den E-ID-verwendenden Diensten zu verankern und insbesondere im ZertES zu präzisieren, dass die Pflicht zur persönlichen Vorsprache nur entfalle, wenn eine E-ID der Sicherheitsniveaus „hoch“ oder „substanziell“ verwendet werde.