Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/15: Bundesgesetz über anerkannte elektronische Identifizierungseinheiten (E-ID-Gesetz) · 35 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung Bundesgesetz über elektronische Identifizierungsdienste (E-ID-Gesetz, EIDG)
ten. Eine Privatperson (D. Muster) regt an, den Inhalt von Art. 6 (Ausstellungsprozess) dem Art. 3 (Persönliche Voraussetzungen) zuzuordnen. Eine weitere Privatperson (B. Oldani) regt an, den Artikel so zu formulieren, dass juristische Personen ebenfalls eine E-ID beantragen können. Für eine Privatperson (F. Scotoni) scheint dieses Vorgehen für alle Beteiligten nachteilig.
6.2.5 Art. 7 Personenidentifizierungsdaten
AG und BE regen an, in Art. 7 Abs. 1 Bst. b und c «amtlicher Name» bzw. «Vorname» zu ersetzen durch «Name gemäss dem elektronischen Personenstandsregister (Infostar)» bzw. «Vorname gemäss Infostar» und Art. 7 Abs. 2 so zu ändern, dass die Identitätsstelle der E-ID die angegebenen Daten nicht zuordnen kann, sondern zuordnen muss – differenziert nach dem jeweiligen Sicherheitsniveau. BL sieht in der Möglichkeit der Zuordnung verschiedener Personenidentifizierungsdaten ein erhöhtes Risiko der Fragmentierung und für die Gewährleistung der Interoperabilität. BS beantragt die Reduktion der Menge der einer E-ID zuzuordnenden Personendaten, allenfalls aber eine einschränkende Regelung der Verwendung bzw. der Bekanntgabe der Daten. FR weist auf die Bedeutung des Datenschutzes hin. SO regt die Prüfung der Berücksichtigung von Wohnsitz und Wohnadresse als spezifisches Element der elektronischen Identifizierung an und die Ergänzung der Liste der konsultierten Register in Art. 20 Abs. 2 E-ID-Gesetz durch die kantonal betriebenen Einwohnerregisterplattformen. GL regt an, die Schutzniveaus und die damit verknüpften Personenidentifizierungsdaten deutlicher zu umschreiben. TG will den Geburtsort durch den Heimatort ersetzen. TG verlang die Zuordnung von weiteren Daten zur E-ID nicht zu erlauben, sondern ausdrücklich zu verbieten. SZ sieht es als unerlässlich für die Polizeiarbeit an, Zugriff auf bestimmte Attribute der E-ID zu erhalten. Der Miteinbezug der Polizeilandschaft bei der Lösungsfindung zu dieser Thematik sei dringend notwendig.
Les Verts constatent, que l’art. 7 al. 2 et 4 décrit un catalogue relativement important de données qui peuvent être utilisées (et de données sensibles, telles que les données biométriques) mais sans préciser toutefois à quelles fins et dans quel cadre ces données pourront être utilisées. C’est pourquoi les Verts soutiennent un système qui ne se base pas sur un « super-registre », mais sur un système d’accès différencié aux différents registres sous contrôle du citoyen.
Der Gemeindeverband unterstützt die Möglichkeit der Einschränkung von Personenidentifizierungsdaten, die vom IdP an eine Betreiberin von E-ID verwendeten Diensten übermittelt werden. Äusserst heikel erachtet der Gemeindeverband es deshalb, wenn zusätzliche Daten, wie die Adresse, Mobile-Nr. oder E-Mail-Adresse ohne Einwilligung der Person oder sogar in Unkenntnis des Inhabers hinzugefügt und diese Daten privaten Dritten bekannt gegeben würden. Oft seien Personen, die eine Adress- und Datensperre z.B. in den Einwohnerregistern beantragt haben an Leib und Leben bedroht.
Der VSKB regt an, Art. 7 Abs. 4 VE E-ID-Gesetz mit dem Zusatz „…, insbesondere eine Adresse, Telefon- oder Kundennummer.“ zu ergänzen. Die SBV schlägt für den gleichen Absatz die Aufnahme eines Einverständniserfordernisses vor.
Der ISSS schlägt die Erwähnung des Bürgerortes (bei Schweizer Staatsangehörigen) und der Nationalität (bei ausländischen Staatsangehörigen) vor, während KARTAC und SPA den Heimatort als zusätzlichen Inhalt einer E-ID aufführen wollen. Der ISSS schlägt vor, die Aufzählung durch „weitere biometrische Attribute“ oder „persönliche Zusatzparameter“ zu ergänzen, dies als sinnvolle Offenheit für die Zukunft der Digitalisierung. KARTAC und SPA schlagen vor, die von der Identitätsstelle einer E-ID zuzuordnenden Personenidentifizierungsdaten für jedes Sicherheitsniveau auf Gesetzesstufe verbindlich zu definieren. Die IG