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Vernehmlassung 2017/15: Bundesgesetz über anerkannte elektronische Identifizierungseinheiten (E-ID-Gesetz) · 35 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung Bundesgesetz über elektronische Identifizierungsdienste (E-ID-Gesetz, EIDG)

6.5.2 Art. 18 Interoperabilität

Der VSKB erachtet es als wichtig, dass die neu zu schaffende Identitätsstelle, welche die Standards der Schnittstellen für die Interoperabilität der E-ID-Systeme festlegt, dies prioritär angeht. In einem zweiten Schritt soll der Bundesrat die Interoperabilität mit dem Ausland prüfen und sicherstellen.

KARTAC und SPA regen an, die Orientierung an internationalen Standards bei der (technischen) Verordnungsgebung im Gesetz zu verankern. Für Digitalswitzerland ist die Interoperabilität zentraler Bestandteil für die erfolgreiche Einführung der E-ID-Lösung und befürwortet eine Vermittlerplattform; wie eine solche Vermittlerplattform zu gestalten ist, soll durch den Bund gefördert und abschliessend geklärt werden. SWITCH regt an, das am Markt nicht erprobte "Roaming" zwischen den verschiedenen Anbietern zu klären, so dass die Eckwerte vor der Akkreditierung und deutlich vor der Markteinführung vorliegen.

Privatim sieht eine unverhältnismässige Datenbekanntgabe, selbst wenn dafür das Einverständnis der betroffenen Personen erforderlich ist.

Post, SBB und SwissSign AG sehen es als zwingend an, die finanzielle Abgeltung zwischen den Beteiligten im Sinne einer Roaming Gebühr zu regeln, da andernfalls eine Diskriminierung von IdP drohe, die über einen grossen E-ID Stamm verfügen. Des Weiteren wäre es für Post und SBB sinnvoll, die internationale Interoperabilität ebenfalls zu beachten und z.B. den Aufbau und Betrieb von STORK-Servern durch den Bund vorzuschreiben. Swisscom und UBS schlagen die Einführung eines Brokers und dessen Verankerung auf gesetzlicher Ebene vor.

Die BFH regt an, für den ldentitätsverbund IDV Schweiz eine aktive Rolle im E-lD-Ökosystem innerhalb der Schweiz, wie auch zwischen der Schweiz und dem Ausland zu definieren.

6.6 6. Abschnitt: Schweizerische Stelle für elektronische Identität

6.6.1 Art. 19 Organisation

BL sieht den Aufbau von Wissen und Synergiepotenziale ungenutzt, wenn die Umsetzung dieses Gesetzes auf EFD und EJPD verteilt werden und beantragt die Umsetzung des E-ID-Gesetzes in einem Departement. LU erachtet es für notwendig, dass die Strafverfolgungsbehörden bei einer zentralen Anlaufstelle Informationen über erteilte E-ID einholen und Hinweise auf eine missbräuchliche Verwendung melden können. UR begrüsst, dass die Identitätsstelle wie von Ihnen vorgeschlagen im EJPD aufgebaut wird.

Da in Art. 19 und Art. 21 zwei unterschiedliche Departemente (EDF und EJPD) bezeichnet werden, regen Post und SBB an, Regeln zur Koordination zwischen der Identitätsstelle und der Anerkennungsstelle zu schaffen.

6.6.2 Art. 20 Aufgaben und Pflichten

SO beantragt die Prüfung der Berücksichtigung von Wohnsitz und Wohnadresse als spezifisches Element der elektronischen Identifizierung. Allenfalls sei die Liste in Art. 20 Abs. 2 E-ID-Gesetz durch die kantonal betriebenen Einwohnerregisterplattformen zu ergänzen.

SFIT empfiehlt einen zusätzlichen Absatz, der die Eindeutigkeit der E-ID-Registrierungsnummer sicherstellen soll.