Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/15: Bundesgesetz über anerkannte elektronische Identifizierungseinheiten (E-ID-Gesetz) · 35 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung Bundesgesetz über elektronische Identifizierungsdienste (E-ID-Gesetz, EIDG)
Swisscom und UBS regen an im Gesetzestext klarzustellen, dass eine Weitergabe von Daten mit Zustimmung des Inhabers ebenfalls möglich sein sollte. Soweit es um Themen geht, die bereits von den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes abgedeckt sind, ist die Swisscom der Ansicht, dass auf datenschutzrechtliche Bestimmungen im E-ID-Gesetz zu verzichten sei. Für Post und SBB ist es unklar, ob ein IdP Personenidentifizierungsdaten gemäss Art. 7 Abs. 2 an Betreiberinnen von E-ID-verwendenden Diensten weitergeben darf (Abs. 2) oder nicht (Abs. 3). Die Abs. 1, 2 und 3 sollten besser abgestimmt und präzisiert werden.
Weiter empfehlen Post und SBB, dem Ergebnis der Revision des DSG ist bei der Schlussfassung des Art. 10 angemessen Rechnung zu tragen.
Für die BFH reichen die bestehenden Datenschutzregulierungen der EU und der Schweiz (wo strikter) aus, um die staatliche Vergabe einer nationalen E-lD wirksam zu regeln.
6.2.9 Art. 11 Erlöschen der Anerkennung und Art. 12 Aufsichtsmassnahmen und Entzug der Anerkennung
AG regt an, Vorgaben zum Vorgehen bei einer geplanten Geschäftsaufgabe zu machen und eine Regelung zum Ablauf, zur Erneuerung oder Ungültigkeit usw. einer E-ID einzuführen. BL regt an, dass E-ID-Systeme, welche nicht ohne Unterbruch von einem anderen IdP übernommen werden, subsidiär vom Bund betrieben werden müssten. BS beantragt den Vorentwurf um die klare Regelung zu ergänzen, was im Falle der Geschäftsaufgabe der zertifizierten Stellen mit den Daten zu geschehen habe. BL regt die genaue Regelung des abzuliefernden Sicherheitsberichts in Art. 12 an. FR weist darauf hin, dass die Rechte der betroffenen Personen, der Inhaberinnen und Inhaber einer E-ID, nicht erwähnt werden. Die betroffene Person sollte Zugang zu ihren Daten erhalten und ihre Zustimmung jederzeit entziehen können. So sollte sie im Fall eines Konkurses oder der Geschäftsaufgabe eines IdP oder der Übernahme des Systems durch einen anderen IdP informiert werden.
Die FER fragt sich, ob die Kontinuität der Haftung der IdP mit der vorliegenden Formulierung ausreichend bestimmt sei und schlägt vor, eine Solidarhaftung des „aufgebenden IdP“ mit dem die E-ID übernehmenden IdP einzurichten. Die FER begrüsst es, dass keine Kausalhaftung vorgesehen ist und regt an, neben dem Konkurs weitere Auflösungsgründe zu nennen. Der VSKB regt an zu präzisieren, zu welchem Zeitpunkt eine Meldung der geplanten Geschäftsaufgabe zu machen sei. FER und SBV regen eine Verschärfung des Art. 12 Abs. 3 Bst. d an.
Privatim beantragt die Ergänzung des Gesetzes durch klare Regelungen, was im Falle der Geschäftsaufgabe einer IdP mit den Daten zu geschehen habe. Der SAV regt an, zu bestimmen, welche Stelle im Fall des Konkurses über das Schicksal der Daten verfügen könne bzw. an wen die Daten anheimfallen, wenn sie im Zuge der Konkursliquidation nicht verkauft werden können; zudem erachtet er die Einschränkung auf Internetkriminalität als nicht notwendig und zu eng gefasst.
Post und SBB regen eine gesetzliche Regelung an, welche IdP verpflichtet, Inhaberinnen und Inhaber einer E-ID eines nicht mehr bestehenden IdP „en bloc“ (gegen entsprechende Entschädigung durch den Bund) zu übernehmen.
Eine Privatperson (B. Lehmann) regt an zu überlegen, ob angesichts der Bedeutung der elektronischen Identität für die digitale Wirtschaft und Gesellschaft nicht in Analogie zu Art. 13 E-ID-G der Bund das aufgegebene E-ID-System und die damit zusammenhängenden Rechtspflichten übernehmen und weiterführen solle.