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Vernehmlassung 2017/15: Bundesgesetz über anerkannte elektronische Identifizierungseinheiten (E-ID-Gesetz) · 35 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung Bundesgesetz über elektronische Identifizierungsdienste (E-ID-Gesetz, EIDG)
Der ASUT begrüsst die vorgesehene Ergänzung des Bundesgesetzes über die elektronische Signatur, allerdings sollte – analog Art. 24 Ziff. 1 Bst. b eIDAS-Verordnung – zusätzlich das Sicherheitsniveau "substanziell“ oder „hoch“ gefordert werden; er schlägt vor, wo immer möglich bei Prozessen, in denen die Identität einer natürlichen Person durch persönliches Erscheinen mit Vorweisen eines Ausweisdokuments oder einer sonstigen qualifizierten Prüfung (z.B. Identifikation von Bankkunden) geprüft werden müsse, eine digitalisierte Variante mit Einsatz der E-ID zwingend vorzuschreiben. Der ISSS schlägt vor, im ZertES das Sicherheitsniveau der E-ID festzuhalten und im Ausweisgesetz verschiedene Anpassungen bezüglich Herausgabe von Ausweisen an Ausländer und der Führung der AHVN13 einzuführen. Der SFTI bemerkt ,dass die von Art. 9 Abs. 1bisZertES angeordnete Rechtsfolge sich einerseits nur auf die Sicherheitsniveaus „substanziell“ und „hoch“, nicht aber auf das tiefste Sicherheitsniveau „niedrig“ erstrecken dürfe und andererseits mit der Bestimmung von Art. 7 VZertES (Verordnung über die elektronische Signatur, SR 943.032) koordiniert werden müsse.
Die FMH sieht in der vorgeschlagenen Anpassung des ZertES Inkompatibilität mit den verschiedenen Sicherheitsniveaus gemäss Art. 5 Abs. 1 des vorliegenden Gesetzesentwurfs. Der KFS regt eine Anpassung des Bundesgesetzes über den Konsumkredit (KKG) an, insbesondere die Art. 9, 11 und 12 KKG könnten dergestalt geändert werden, dass es ausreichend sei, wenn die Verträge sich durch Text nachweisen lassen.
Post und SBB regen an, im Minimum für EPDG, ZertES, VEleS (Verordnung der BK über die elektronische Stimmabgabe, SR 161.116), diverse Finanzmarktregulierungen, VeÜ-ZSSV (Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren, SR 272.1) VeÜ-VwV (Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens, SR
172.021.2), usw. die E-ID ausdrücklich als Referenz für elektronische Identitäten und deren Sicherheitsniveaus zu verankern. Die SBB regt an, im ZertES das Sicherheitsniveau der einsetzbaren E-ID zu präzisieren. Die Post regt an, im ZertES das Niveau so zu wählen, dass mit einer zu niedrigen E-ID (UserName/Password) kein qualifiziertes Zertifikat ausgestellt werden kann. Die Swisscom begrüsst die vorgesehene Ergänzung des Bundesgesetzes über die elektronische Signatur, und bemerkt, dass – analog zu Art. 24 Ziff. 1 Bst. b eIDAS- Verordnung – zusätzlich das Sicherheitsniveau "substanziell“ oder „hoch“ gefordert werden sollte. Coop regt an, durch eine ergänzende Revision des Obligationenrechts den eCommerce zusätzlich zu unterstützen, indem die elektronische Übermittlung, die eine dauerhafte Aufzeichnung einer Vereinbarung ermöglicht, mit der heute geforderten Schriftlichkeit gleichgesetzt wird.
6.12 Erläuterungen
AG, BE, BL, GL, SH, SZ, ZH regen an, die finanziellen Folgen für die Kantone und die Gemeinden detaillierter auszuführen.
Für den SSV besteht eine Reihe weiterer Unklarheiten betreffend Folgekosten, insbesondere welches die Aufwände und Kosten für die Betreiber eines E-ID-verwendenden Dienstes wären, die durch das komplexe System der Zertifizierungen ausgelöst würden.
Die SIK bemerkt, dass der geplante Einführungszeitpunkt einer E-ID Ende 2019 bzw. im Verlauf des Jahres 2020 aufgrund dringend benötigter IAM-Lösungen sehr spät sei. Für laufende E-Government-Projekte sei es wichtig, dass in diesem Bereich eine gemeinsame Umsetzung angegangen wird. Es muss sichergestellt werden, dass die Vorhaben des Bundes wie der IDV sehr eng mit der Gesetzgebung der E-ID abgestimmt werden. In der Botschaft sind die Zusammenhänge und Abhängigkeiten dieser Projekte zur E-ID aufzuzeigen.